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Facility Management: Gase » Strategie » Standards

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Regulatorischer Rahmen für Gasanlagen

Die nachfolgende Übersichtstabelle bündelt die wichtigsten in Deutschland anzuwendenden Gesetze, Verordnungen, technischen Regeln und Normen für Planung, Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Gasanlagen in großen, technisch anspruchsvollen Immobilienportfolios. Sie ist darauf ausgelegt, Facility-Management-Organisationen bei der strukturierten Ableitung von Betreiberpflichten, der Gestaltung von Prüf- und Wartungskonzepten, der Einbindung von Gasanlagen in CAFM-/BMS-Systeme sowie der Vorbereitung auf behördliche Kontrollen und Audits zu unterstützen. Im Fokus stehen dabei insbesondere großskalige Liegenschaften wie Campusstrukturen, Krankenhäuser, Hochhäuser und sonstige Sonderbauten mit komplexen Gasversorgungs- und Feuerungsanlagen.

Rechtliche Vorgaben und Normen für Gasanlagen

Relevante Standards für heiztechnische Anlagen

Kategorie

Bezeichnung

Relevanter Inhalt / Zweck

Zuständigkeit / Herausgeber

Geltungsbereich

Anwendbarkeit auf technisierte Großimmobilien

Bundesgesetz

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Verpflichtet Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung und zur systematischen Organisation des Arbeitsschutzes, einschließlich des sicheren Betriebs von gasführenden Anlagen und Geräten. Legt Pflichten zur Unterweisung, Dokumentation und Überwachung fest, die das Facility Management auf alle gasbezogenen Tätigkeiten, Wartungen und Freigaben anwenden muss.

Vom Gesetzgeber auf Bundesebene erlassen; Zuständigkeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales; voll rechtsverbindlich.

Gilt für alle Arbeitgeber und Beschäftigten in Deutschland und erfasst sämtliche Arbeitsmittel, Arbeitsstätten und Gefahrstoffe, einschließlich Gasinstallationen und Gasverbrauchseinrichtungen in Gebäuden. Umfasst alle Lebenszyklusphasen von der Planung und Beschaffung über Betrieb und Instandhaltung bis zur Stilllegung.

Hoch – bildet den übergeordneten Rahmen für FM-Managementsysteme, Gefährdungsbeurteilungen und Unterweisungsprogramme, in die auch Gasrisiken und Gasanlagen eingebunden werden. In großen, technologisch komplexen Liegenschaften steuert das ArbSchG die Rollenverteilung, Pflichtenübertragung und Zusammenarbeit von FM, Nutzerorganisation und Arbeitsschutzausschuss bei allen Änderungen an Gasinstallationen.

Bundesverordnung

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

Regelt die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie den Betrieb, die Prüfung und Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen, zu denen viele gasführende Druckanlagen, Gas-Druckregelstationen, Gasbehälter und Feuerungsanlagen zählen. Legt Anforderungen an Gefährdungsbeurteilung, Prüfkonzepte, Prüffristen, Qualifikation der Prüfenden und Explosionsschutzdokument fest, die im FM für Gasinstallationen organisatorisch umgesetzt werden müssen.

Erlassen durch die Bundesregierung, fachlich verantwortet durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; voll rechtsverbindlich, Konkretisierung über TRBS.

Gilt für alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel bereitstellen oder überwachungsbedürftige Anlagen betreiben, insbesondere Gasdruckanlagen, Gasleitungen, Gas-Druckregel- und Messanlagen, Gasfeuerungsanlagen, Flüssiggastanks und bestimmte medizinische Gasanlagen. Erfasst die Phasen Planung, Errichtung, Änderung, Nutzung, Prüfung und Stilllegung dieser Anlagen.

Hoch – bestimmt in großen, technologisch komplexen Gebäuden Aufbau und Inhalt von Betreiberkonzepten, Prüfregistern, Fristenmanagement und die Einbindung externer Prüfstellen (ZÜS, Sachverständige) für Gas- und Druckanlagen. Dient als Grundlage für die Abbildung gasführender Komponenten und Prüffristen in CAFM- und BMS-Systemen sowie für Freigabeprozesse nach Instandsetzungsarbeiten.

Bundesverordnung

Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen

Regelt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich brennbarer und explosionsfähiger Gase, und fordert Substitutionsprüfung, Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Kennzeichnung und sichere Lagerung. Für Gasversorgung und -nutzung in Gebäuden konkretisiert sie Anforderungen an Lüftung, Zoneneinteilung, Leckagevermeidung, Betriebsanweisungen und Entsorgung leerer Gasbehälter.

Erlassen durch die Bundesregierung, federführend durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; voll rechtsverbindlich und durch staatliche Aufsichtsbehörden sowie Unfallversicherungsträger überwacht.

Gilt für alle Arbeitsplätze, an denen Gefahrstoffe verwendet, gelagert oder freigesetzt werden, z. B. Gasflaschenlager, technische Zentralen, Laboratorien, Küchen mit Flüssiggas, Versorgungstunnel und medizinische Gasbereiche. Umfasst den gesamten Umgangszyklus von Beschaffung und Lagerung über Transport, Nutzung und Wartung bis zur Entsorgung.

Hoch – steuert in großen Liegenschaften FM-Prozesse zur Gefahrstoffdokumentation, Kennzeichnung von Gaslagern, Zutrittsregelungen, Lüftungskonzepten und zum Explosionsschutz in Bereichen mit Gasen. Bildet die rechtliche Basis für innerbetriebliche Gefahrstoffkataster, Betriebsanweisungen und Unterweisungen zu Gasen und deren Einbindung in digitale HSE- und BMS-Plattformen.

Technische Regel (TRBS)

TRBS 1201 – Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

Konkretisiert die Anforderungen der BetrSichV an Art, Umfang und Frequenz von Erst-, wiederkehrenden und anlassbezogenen Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen, einschließlich Gas-Druckregel-, Gaslager- und Feuerungsanlagen. Beschreibt Prüfmethoden, Prüfinhalte und Dokumentation, an denen sich FM bei Planung, Vergabe und Kontrolle von Prüfungen für Gasanlagen orientiert.

Erarbeitet vom Ausschuss für Betriebssicherheit und veröffentlicht durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA); rechtlich nicht direkt bindend, entfaltet aber Vermutungswirkung für die Einhaltung der BetrSichV.

Gilt für alle Arbeitsmittel und überwachungsbedürftigen Anlagen im Anwendungsbereich der BetrSichV, also u. a. Gasdruckbehälter, Gas-Druckregel- und Messanlagen, Dampferzeuger, Großkessel und bestimmte Flüssiggasanlagen in Gebäuden. Umfasst den gesamten Prüfzyklus von Planung, Durchführung, Bewertung und Dokumentation bis zur Abnahme nach Änderungen.

Hoch – FM nutzt TRBS 1201 zur Ausgestaltung von Prüfkonzepten, Prüffristen und Leistungsbeschreibungen in Serviceverträgen für Gas- und Druckanlagen, inklusive digitaler Fristensteuerung. In großen, automatisierten Liegenschaften werden gesetzliche Prüfanforderungen damit in CAFM-Systemen, Leit- und BMS-Technik abgebildet und mit ZÜS und Sachverständigen abgestimmt.

Technische Regel (TRGS)

TRGS 407 – Tätigkeiten mit Gasen – Gefährdungsbeurteilung

Gibt detaillierte Vorgaben zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit Gasen und Gasgemischen, einschließlich Eigenschaften, Dichteverhalten, Explosionsgefahren, Lüftungsanforderungen und Auswahl geeigneter Arbeitsmittel. Unterstützt FM dabei, Risiken bei Lagerung, Verteilung, Instandhaltung und möglicher Freisetzung von Gasen in Gebäuden systematisch zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Erarbeitet vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) und veröffentlicht durch die BAuA; rechtlich nicht direkt bindend, stellt aber den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene für die Umsetzung der GefStoffV dar.

Gilt für alle Arbeitsbereiche, in denen Gase als Gefahrstoffe verwendet, gelagert oder freigesetzt werden, z. B. technische Gase in Laboren, medizinische Gase, brennbare Prozessgase oder Schutzgase in Industrieanlagen. Deckt Tätigkeiten von der Anlagenplanung über normalen Betrieb und Wartung bis zu Störungen, Leckagen und Notfallszenarien ab.

Hoch – FM nutzt TRGS 407 zur Ausarbeitung von Explosionsschutzdokumenten, Lüftungs- und Gaswarnkonzepten, Zoneneinteilungen und Betriebsanweisungen, insbesondere für Gasflaschenlager, Laborbereiche und Prozessgasnetze. Dient als technische Grundlage für Parametrierung von Gaswarnanlagen, BMS-Alarmen und Freigabeketten bei Arbeiten an gasführenden Systemen.

DGUV Information

Enthält praxisorientierte Empfehlungen zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Betriebszuständen, Instandhaltung, Freischalt- und Sperrverfahren sowie Notfallmaßnahmen beim Betrieb von Gasanlagen. Dient FM als konkrete Umsetzungshilfe für staatliche Regelwerke wie ArbSchG, BetrSichV, GefStoffV sowie einschlägige TRBS und TRGS im Gasbereich.

Herausgegeben von der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV); rechtlich nicht bindend, aber als anerkannte Regel der Unfallversicherungsträger und Stand der Prävention etabliert.

Richtet sich an Betreiber und Beschäftigte, die an oder in Gasanlagen tätig sind, von Industrie- und Gewerbegasanlagen über Heizwerke und Gebäudegasverteilungen bis zu technischen Gasen in Krankenhäusern. Bezieht sich vor allem auf Betriebs-, Wartungs- und Instandsetzungsphasen sowie auf Arbeiten an gasführenden Leitungen und Komponenten.

Hoch – FM kann die DGUV-Information direkt in Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungskonzepte und Freigabeprozesse für Arbeiten an Gasanlagen integrieren. In großen, digital überwachten Liegenschaften eignet sie sich als Vorlage für Checklisten, BMS-Alarmtexte, Instandhaltungsaufträge und Schulungsinhalte für internes Personal und Dienstleister.

DGUV Regel

Beschreibt detaillierte Schutzmaßnahmen für die Verwendung von Flüssiggas, einschließlich Aufstellung, Anschluss, Schlauchleitungen, Dichtheitsprüfungen, Lüftung, Explosionsschutz und Umgang mit Leckagen. Unterstützt FM beim sicheren Betrieb, bei Wartung, Prüfungen und Stillsetzung von Flüssiggasanlagen in Gebäuden, etwa in Küchen, Werkstätten, auf Dächern oder bei mobilen Verbrauchern.

Herausgegeben von der DGUV; rechtlich nicht zwingend, aber als Konkretisierung von Arbeitsschutzpflichten und als anerkannte Präventionsregel der Unfallversicherungsträger maßgeblich.

Gilt für alle Arbeitsstätten, in denen Flüssiggas als Brennstoff oder Energieträger eingesetzt wird, etwa für Heizgeräte, Brenner, Staplerbetankung oder Prozesswärme, unabhängig vom Gebäudetyp. Umfasst insbesondere Aufstellung und Betrieb von Flüssiggasbehältern, Flaschenanlagen, Versorgungsleitungen und angeschlossenen Geräten.

Mittel bis hoch – in großen Liegenschaften mit Flüssiggasanlagen ist die Regel zentrale Grundlage für FM-Betriebs- und Prüfkonzepte. Sie eignet sich zur Abbildung von Sicherheitsabständen, Prüfintervallen, Flaschenwechselprozessen und Gaswarntechnik in FM- und BMS-Prozessen.

Technische Regel (DVGW-Arbeitsblatt / TRGI)

DVGW-Arbeitsblatt G 600 – Technische Regel für Gasinstallationen (TRGI 2018; vormals TRGI 2008/1986)

Legt die anerkannten Regeln der Technik für Planung, Errichtung, Änderung, Inbetriebnahme, Betrieb, Instandhaltung und Prüfung von Gasinstallationen in Gebäuden fest. Regelt u. a. Hausgasleitungen, Aufstellung von Gasgeräten, Verbrennungsluftversorgung, Abgasführung, Dichtheitsprüfungen und Betriebsüberwachung, die für das FM im laufenden Betrieb maßgeblich sind.

Erarbeitet und herausgegeben vom Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches (DVGW); nicht direkt rechtsverbindlich, aber als anerkannte Regel der Technik und faktischer Branchenstandard mit hoher rechtlicher Relevanz.

Gilt für Gasinstallationen in Gebäuden im Niederdruckbereich (typischerweise bis 5 bar) in Wohn-, Büro-, Verwaltungs-, Gewerbe- und Sonderbauten, von der Übergabestelle des Netzbetreibers bis zur Absperreinrichtung vor dem Gerät. Bezieht sich auf Neubau, Modernisierung, Erweiterung und Betrieb bestehender Anlagen, einschließlich wiederkehrender Prüfungen.

Hoch – TRGI ist die zentrale technische Referenz, anhand derer FM Gasinstallationen bewertet, Mängelberichte von Installateuren einordnet und Betreiberpflichten gegenüber Netzbetreibern und Schornsteinfegern erfüllt. In großen, BMS-gestützten Liegenschaften fließen TRGI-Anforderungen in Betriebsanweisungen, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfpläne und Alarmkonzepte für Gasleckagen ein.

DIN/EN-Norm

Stellt funktionale Anforderungen an Auslegung, Werkstoffwahl, Installation, Prüfung und Betrieb von Gasleitungsanlagen in Gebäuden mit Betriebsdrücken bis 5 bar auf europäischer Ebene. Dient als technische Basis für nationale Regeln wie TRGI und ist im FM relevant für die Beurteilung von Bestandsanlagen, Werkstoffverträglichkeit, Prüfverfahren und zulässigen Leckraten.

Herausgegeben vom Deutsches Institut für Normung (DIN) als deutsche Fassung der europäischen Norm EN 1775; privatrechtliche Norm ohne unmittelbare Rechtsverbindlichkeit, die als anerkannte Regel der Technik gilt.

Gilt für Gasleitungsanlagen in Gebäuden mit Betriebsdrücken bis 5 bar, einschließlich Wohn-, Büro-, Gewerbe- und Sonderbauten, von der Übergabestelle bis zu den Gasgeräten. Bezieht sich primär auf Planung, Bau und Prüfung, wird aber auch zur Bewertung und Änderung im Bestand herangezogen.

Hoch – FM nutzt DIN EN 1775 häufig über die TRGI als Referenz für die Beurteilung von Leitungsmaterial, zulässigen Betriebsdrücken, Dichtheitsprüfungen und Sicherheitsabständen. Sie dient als Grundlage für technische Spezifikationen in Ausschreibungen und für die Bewertung von Abweichungen und Sonderlösungen im Rahmen von Modernisierungen.

DIN/EN-Norm

Legt detaillierte Anforderungen für Hochdruck-Gasleitungsanlagen in und außerhalb von Gebäuden fest, einschließlich Planung, Materialauswahl, Ausführung, Inspektion und Prüfung. Für FM ist sie relevant bei der Bewertung, Erweiterung und Änderung von Gasinfrastruktur mit höheren Betriebsdrücken, etwa auf Werksgeländen, in Energiezentralen oder Campusnetzen.

Gilt für Gasleitungsanlagen mit Betriebsdrücken größer 0,5 bar in industriellen und größer 5 bar in industriellen und nicht-industriellen Installationen, typischerweise auf Werksgeländen, universitären oder klinischen Campusnetzen und Energiezentralen. Umfasst vor allem Planung und Errichtung, schließt aber Inspektion und wiederkehrende Prüfungen der Leitungen ein.

Technische Regel (Flüssiggas)

DVFG-TRF 2021 – Technische Regel Flüssiggas

Bündelt die anerkannten Regeln der Technik und spezifische Anforderungen an Inverkehrbringen, Errichtung, Änderung, Betrieb, Prüfung und Instandhaltung von Flüssiggasanlagen. Regelt u. a. Behälterstandorte, Aufstellbedingungen, Rohrleitungen, Sicherheitsarmaturen, Prüfungen und Dokumentation, die FM im Betrieb von Flüssiggasanlagen beachten muss.

Erarbeitet vom Deutscher Verband Flüssiggas (DVFG) in Zusammenarbeit mit dem DVGW; privatrechtliche technische Regel ohne direkte Rechtsverbindlichkeit, die als anerkannte Regel der Technik gilt und von Behörden und Unfallversicherungsträgern herangezogen wird.

Gilt für ortsfeste und teilweise ortsveränderliche Flüssiggasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, z. B. für Heizungsanlagen, Prozesswärme, Küchen, Gewerbe- und Sonderbauten, die mit Flüssiggas versorgt werden. Bezieht sich auf Neubau, Erweiterungen, wesentliche Änderungen und den laufenden Betrieb einschließlich Prüfungen und Wartung.

Hoch – für große Liegenschaften ohne Erdgasnetzanschluss oder mit redundanter Flüssiggasversorgung ist die TRF 2021 zentrales Regelwerk für FM, um sichere Aufstellung, Betrieb und Wartung von Tanks, Außenleitungen und Verbrauchern sicherzustellen. Dient als technische Basis für Gefährdungsbeurteilungen, Prüfkonzepte, Ausschreibungen und die Parametrisierung von Gaswarn- und BMS-Systemen im Zusammenhang mit Flüssiggas.

Technische Regel (DVGW-Arbeitsblatt)

DVGW-Arbeitsblatt G 491 – Gas-Druckregelanlagen für Eingangsdrücke bis einschließlich 100 bar; Planung, Fertigung, Errichtung, Prüfung, Inbetriebnahme und Betrieb

Legt Anforderungen an Planung, Bau, Ausrüstung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung von Gas-Druckregelanlagen fest, die Gas aus Versorgungsnetzen auf Verbraucherniveau reduzieren. Für FM sind insbesondere Regelstationen auf Werksgeländen, in Energiezentralen oder an Gebäudehauptanschlüssen relevant, die Versorgung und Sicherheit für nachgeschaltete Gebäude-Gasnetze gewährleisten.

Herausgegeben vom DVGW; privatrechtliche technische Regel ohne unmittelbare Gesetzeskraft, jedoch als anerkannte Regel der Technik im Energie- und Arbeitsschutzrecht etabliert.

Gilt für Gas-Druckregelanlagen mit Eingangsdrücken bis 100 bar in Gastransport- und Gasverteilungssystemen sowie Anlagen zur Versorgung von Gewerbe, Industrie und vergleichbaren Einrichtungen, einschließlich Regelstationen auf Werksgeländen und Campusnetzen. Umfasst das gesamte Lebenszyklusmanagement dieser Anlagen von Planung bis Stilllegung, einschließlich wiederkehrender Prüfungen und Instandhaltungsanforderungen.

Mittel – für typische Büro- und Verwaltungsgebäude ist G 491 nur indirekt relevant, spielt aber eine zentrale Rolle in großen Campus- und Werksstrukturen mit eigenen Regelstationen, an die Gebäudegasnetze angeschlossen sind. FM nutzt sie zur Abstimmung mit Netzbetreibern, zur Definition von Prüf- und Instandhaltungspflichten und zur Integration von Regelstationsdaten in Leit- und BMS-Systeme.

Technische Regel (DVGW-Arbeitsblatt)

DVGW-Arbeitsblatt G 495 – Gasanlagen – Betrieb und Instandhaltung

Beschreibt Anforderungen und bewährte Verfahren für Betrieb, Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Gasanlagen, einschließlich Gas-Druckregel-, Mess- und Verteilungsanlagen auf Werksgeländen und in betrieblichen Liegenschaften. Regelt Qualifikation und Aufgaben von Sachkundigen, Fristen für wiederkehrende Prüfungen und die Dokumentation, an denen sich FM orientieren kann.

Herausgegeben vom DVGW; nicht rechtsverbindlich, aber als Branchenstandard und anerkannte Regel der Technik etabliert und häufig in behördlichen Auflagen und Netzbetreiberbedingungen referenziert.

Gilt primär für Gasanlagen in Versorgungsunternehmen und auf Werksgeländen, kann aber sinngemäß auch für größere Gebäudegasnetze, Energiezentralen, Heizwerke und Campusnetze angewendet werden. Der Schwerpunkt liegt auf Betriebs-, Inspektions- und Instandhaltungsphase, einschließlich Störungsbearbeitung und Stilllegung.

Hoch – für FM in großen, verteilten Arealen dient G 495 als praxisnahes Rahmenwerk für Betreiberkonzepte, Instandhaltungsstrategien, Fristenmanagement und Qualifikationsanforderungen des Betriebspersonals für Gasanlagen. Unterstützt die Standardisierung von Arbeitsanweisungen, Checklisten, Betriebsbüchern und der Abbildung von Gasanlagen in CAFM- und BMS-Systemen.

Bundesverordnung (Umweltschutz/Emissionen)

Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) – Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Regelt Emissionsanforderungen, Betriebsbedingungen, Brennstoffe und Überwachung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, einschließlich gasbefeuerter Kessel und Heizgeräte in Gebäuden. Legt Grenzwerte, Messpflichten und Prüffristen fest, die FM für den Betrieb von Heizkesseln, Blockheizkraftwerken und anderen gasbefeuerten Anlagen einhalten und nachweisen muss.

Erlassen durch die Bundesregierung, federführend durch das Bundesumweltministerium; voll rechtsverbindlich und durch Immissionsschutzbehörden sowie bevollmächtigte Schornsteinfeger überwacht.

Gilt für Feuerungsanlagen unterhalb bestimmter Leistungsgrenzen, die nicht genehmigungspflichtig nach BImSchG sind, u. a. zentrale Heizkessel, Wärmeerzeuger und teilweise Blockheizkraftwerke in Wohn-, Büro-, Gewerbe- und Sonderbauten. Erfasst insbesondere Betriebs- und Überwachungsphase, einschließlich wiederkehrender Messungen und Fristen zur Nachrüstung oder Außerbetriebnahme.

Hoch – in großen Liegenschaften mit eigenen Heizwerken oder BHKW steuert die 1. BImSchV die Emissions-Compliance, Messplanung, Investitionsentscheidungen (Nachrüstung/Erneuerung) und die Kommunikation mit Schornsteinfegern und Behörden. Beeinflusst auch Betriebsstrategien (z. B. Teillastbetrieb, Brennstoffwahl) und die Integration von Emissionsdaten in Energie- und Umweltmanagementsysteme.

Landesverordnung/Musterverordnung (Baurecht/Brandschutz)

Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) und entsprechende Feuerungsverordnungen der Länder – Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung

Regelt baurechtliche Anforderungen an Aufstellung, Verbrennungsluftversorgung, Abgasführung, Brandschutzabstände und Brennstofflagerung von Feuerstätten und ihren Gasversorgungsanlagen in Gebäuden. Ergänzt technische Normen durch Mindestabstände, Lüftungsanforderungen und Bedingungen für den gemeinsamen Betrieb mit Lüftungs- oder Abzugsanlagen, die FM im laufenden Betrieb berücksichtigen muss.

Als Musterregelung durch die Bauministerkonferenz erarbeitet und in den Bundesländern in Landesrecht umgesetzt; die jeweiligen Landes-Feuerungsverordnungen sind voll rechtsverbindlich und werden von Bauaufsicht und Bezirksschornsteinfegern vollzogen.

Gilt für Feuerstätten und ihre Abgasanlagen in Gebäuden aller Nutzungsklassen, unabhängig vom Brennstoff, also auch für Gasfeuerungsanlagen in Wohnhochhäusern, Bürogebäuden, Krankenhäusern und Sonderbauten. Schwerpunkte sind Errichtung und sicherer Betrieb hinsichtlich Brandschutz, Unterdruckverhältnissen, Lüftung und Abgasabführung.

Hoch – in großen, komplexen Gebäuden sind MFeuV und Landes-FeuVO maßgeblich für FM bei der Beurteilung von Aufstellräumen, Lüftungskonzepten, Abgasanlagen, Nachrüstungen und bei Nutzungsänderungen von Technikflächen. Beeinflussen FM-Entscheidungen zu Raumbelegung, Brandschutzkonzept, Zusammenwirken von Feuerungsanlagen mit RLT- und BMS-Systemen sowie bei der Freigabe von Umbauten.

Bundesverordnung

Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)

Legt fest, welche Abgas- und Feuerungsanlagen durch bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in welchen Intervallen zu kehren oder zu überprüfen sind, einschließlich vieler Gasfeuerungsanlagen. Verknüpft Abgasüberprüfungen, CO-Messungen und sicherheitstechnische Kontrollen mit den Betreiberpflichten, die FM termingerecht organisieren und dokumentieren muss.

Erlassen auf Bundesebene und durch Schornsteinfegerbehörden sowie bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger vollzogen; voll rechtsverbindlich.

Gilt für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen wie Abgasanlagen, Heizgaswege und notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen in Wohn-, Büro-, Gewerbe- und Sonderbauten. Die Pflichten betreffen vor allem Betriebs- und Überwachungsphase und greifen in Intervallen von meist ein bis drei Jahren.

Hoch – FM in großen Liegenschaften muss KÜO-Termine in Instandhaltungsplanung, Nutzerabstimmung und Behördenkommunikation integrieren und Zugang, Abschaltungen und Wiederinbetriebnahmen koordinieren. In BMS-gestützten Gebäuden können KÜO-Anforderungen in Wartungspläne, Alarmunterdrückungen und vordefinierte Betriebszustände (z. B. Kessel aus, Lüftung an) eingebunden werden.

DIN/EN/ISO-Norm

Legt Anforderungen an Auslegung, Installation, Funktion, Leistung, Prüfung, Inbetriebnahme, Betrieb, Überwachung und Dokumentation von Rohrleitungssystemen für medizinische Gase und Vakuum in Gesundheitseinrichtungen fest. Regelt u. a. Redundanzen, Alarmierung, Gasversorgungskonzepte, Requalifizierung und Betreiberdokumentation, die FM in Kliniken und medizinischen Großbauten steuern muss.

Gilt für zentrale Gasversorgungssysteme in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern, Kliniken und größeren ambulanten Zentren, die Gase für medizinische Zwecke, Instrumentenantrieb und Vakuum bereitstellen. Erfasst die komplette Lebensdauer von Planung und Errichtung über Betrieb, Wartung und Umbau bis zur Stilllegung der Anlagen.