Mobile Gasdetektoren
Facility Management: Gase » Strategie » Dokumente » Mobile Gasdetektoren
Mobile Gasdetektoren
Mobile Gasdetektoren werden in technischen Betriebsbereichen, Gefahrstoffumgebungen, Instandhaltungsarbeiten, Kanalisationsbereichen, Laboren und industriellen Anlagen eingesetzt, um gefährliche Gas-, Dampf- oder Sauerstoffkonzentrationen frühzeitig zu erkennen. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gelten sie als sicherheitsrelevante Arbeitsmittel und müssen daher regelmäßig geprüft, sicher betrieben, dokumentiert und organisatorisch verantwortet werden. Eine lückenlose Dokumentation aller relevanten Vorgänge ist unerlässlich für den sicheren Betrieb.
Die nachfolgende Gliederung zeigt alle erforderlichen Dokumenttypen für den Umgang mit mobilen Gasdetektoren im Facility Management. Jeder Abschnitt enthält das jeweilige Regelwerk, Pflichtinhalte und Verantwortlichkeiten in Tabellenform sowie weiterführende Erläuterungen. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Dokumentation strukturiert, rechtssicher und auditfähig erfolgt.
- Antrag
- Prüfprotokolle
- Bestellung
- Koordinatoren
- Gasdetektoren
- Arbeitgebers
- Dokumentation
- GBU
- Festlegung
- Umfang
- Qualifikation
- Herstellerinformationen
- Informationen
- Notfallmaßnahmen
Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß BetrSichV
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Antrag auf Befreiung von Vorschriften der BetrSichV |
| Zweck & Geltungsbereich | Beantragung von Ausnahmefällen, wenn standardmäßige Betreiberpflichten technisch nicht umsetzbar sind, jedoch gleichwertige Sicherheit erreicht wird |
| Rechtsgrundlage | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • zu befreiende Vorschrift |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Relevant bei Sonderanwendungen, z. B. temporärer Einsatz außerhalb üblicher Prüfzyklen oder Spezialmessmodi. |
Ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung wird gestellt, wenn eine Vorschrift der BetrSichV im konkreten Fall aus technisch-praktischen Gründen nicht eingehalten werden kann. Dabei muss der Arbeitgeber im Antrag genau angeben, welche Vorschrift befreit werden soll und mit welchen Ersatzmaßnahmen das gleiche Schutzziel erreicht wird. Die Begründung umfasst in der Regel eine vollständige Gefährdungsbeurteilung der abweichenden Situation. In dieser wird dargelegt, welche Gefährdungen bei Nicht-Einhaltung der Regel entstehen und wie durch alternative technische oder organisatorische Maßnahmen der vollständige Schutz der Beschäftigten weiter gewährleistet wird.
Der schriftliche Antrag enthält alle Pflichtangaben (siehe Tabelle) und nennt die Dauer der beantragten Ausnahme sowie eventuelle Auflagen. Bei einer behördlichen Genehmigung – üblicherweise nach § 9 Abs. 4 BetrSichV – prüft die zuständige Behörde, ob der Schutzzweck der ursprünglichen Vorschrift in gleichwertiger Weise eingehalten wird. Nur wenn die gleichwertige Sicherheit plausibel nachgewiesen ist, kann der Antrag bewilligt werden. Ausnahmegenehmigungen sind in der Praxis etwa erforderlich, wenn Messgeräte zeitweise im Ausnahmebetrieb laufen oder außerhalb üblicher Wartungszyklen verwendet werden, ohne dass dadurch die Schutzwirkung sinkt.
Prüfprotokolle über Prüfungen am Arbeitsmittel (Gasdetektoren)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfbericht / Prüfprotokoll Gasdetektoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Nachweis der ordnungsgemäßen Funktions-, Sicherheits- und Kalibrierprüfungen („Bump-Test“, Kalibrierung) |
| Rechtsgrundlage | TRBS 1201, BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • Geräte-ID |
| Verantwortlich | zur Prüfung befähigte Person |
| Praxis-Hinweise | Gasdetektoren gelten als hochsicherheitskritisch – tägliche Kurztests und periodische Kalibrierungen sind oft vorgeschrieben. |
Gemäß TRBS 1201 und BetrSichV muss jede Prüfung von Arbeitsmitteln dokumentiert und protokolliert werden. Bei Gasdetektoren umfasst dies im Regelfall einen täglichen Funktions- oder Kurztest (sog. Bump-Test) durch den Bediener sowie regelmäßige Kalibrierungen oder Volltests durch qualifiziertes Personal. Das Prüfprotokoll enthält detaillierte Angaben wie die eindeutige Geräte-ID, Art und Umfang der durchgeführten Tests (z. B. Sensor- und Alarmprüfung), das Prüfdatum und den festgelegten Prüfintervall.
Wichtig ist die Dokumentation etwaiger Messabweichungen: Treten beim Prüfgas signifikante Abweichungen auf, werden sofortige Gegenmaßnahmen vermerkt, wie Nachkalibrierung oder Aussonderung des Geräts. Auch Name und Qualifikation des Prüfpersonals müssen aufgeführt sein, da nur befähigte Personen solche Geräte prüfen dürfen. Ein nicht dokumentiertes Gaswarngerät gilt im FM-Betrieb als nicht geprüft und damit als nicht zulässig. Die vollständige Prüfprotokollierung dient sowohl der Arbeitssicherheit (Nachweis über die Funktionsfähigkeit) als auch der Haftungs- und Auditfähigkeit.
Bestellung von zur Prüfung befähigten Personen (Sachkundige Gaswarngeräte)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Bestellung „zur Prüfung befähigte Person“ für mobile Gasdetektoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Formale Bestätigung, dass Prüfungen nur durch qualifiziertes Personal durchgeführt werden |
| Rechtsgrundlage | VDI 4068-1 |
| Pflichtinhalte | • Qualifikationsnachweise (Herstellerschulungen, TRBS-Kenntnisse) |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Pflichtnachweis in Audits und bei Unfällen – ohne dokumentierte Befähigung gelten Prüfungen als unwirksam. |
Nach VDI 4068-1 müssen Personen, die Gasdetektoren prüfen und kalibrieren, über eine spezifische Qualifikation verfügen. Die Bestellung dokumentiert, dass der Arbeitgeber diese Anforderung erfüllt: Sie listet die Nachweise der Qualifikation auf (z. B. Zertifikate von Herstellerschulungen, Schulungen zu TRBS 1201 etc.), überträgt formell die Prüfaufgabe und definiert den Geltungsbereich (etwa: für welche Gasarten oder Gerätetypen die Person zuständig ist). Ebenfalls enthalten sind organisatorische Angaben, zum Beispiel Berichtslinien und Einbindung in das QM-System.
Nur wenn ein Prüfer amtlich bestellt und als zur Prüfung befähigt gilt, sind seine Prüfungen nach BetrSichV rechtsgültig. Dies ist eine häufige Anforderung bei Betriebs- oder Kundenaudits sowie nach Unfällen. Fehlen die Dokumente zur Bestellung oder ist die formale Qualifikation nicht nachgewiesen, werden alle Prüfungen als unwirksam betrachtet. Die Bestellung dient somit dem Nachweis, dass nur sachkundige Kräfte mit entsprechendem Fachwissen (Gasmesstechnik, Gefahrenanalyse) am Gerät arbeiten.
Bestellung von Koordinatoren (Arbeitsmittel-, Gefahrstoff- oder Fremdfirmenkoordination)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Koordinatorenbestellung für den Einsatz von Gasdetektoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung koordinierter Abläufe, Risikokommunikation und Verantwortlichkeiten bei Tätigkeiten mit Gasdetektoren |
| Rechtsgrundlage | BetrSichV, DGUV-I 215-830, GefStoffV |
| Pflichtinhalte | • Zuständigkeiten |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Besonders wichtig im FM bei parallelen Arbeiten (z. B. Instandhaltung + externe Dienstleister + Gefahrstoffbereiche). |
Bei komplexen Einsätzen, beispielsweise in Anlagen mit mehreren ausführenden Firmen oder in Gefahrstoffbereichen, benennt der Betreiber üblicherweise einen Koordinator. Dieser fungiert als zentrale Schnittstelle für Sicherheitsthemen rund um die Gasdetektoren. Er stellt sicher, dass Verantwortlichkeiten und Abläufe klar definiert sind und alle Beteiligten Risiken und Maßnahmen kennen. Typische Aufgaben des Koordinators sind die Abstimmung von Arbeits- und Messabläufen, die Einrichtung von Meldeketten sowie die Kommunikation von Messwerten und Alarmen an alle Projektpartner.
Formell wird die Koordinatorenfunktion durch eine schriftliche Bestellung festgelegt. Diese enthält Pflichtangaben wie die Qualifikation (z. B. Erfahrung im Bereich Mess- und Prüftechnik oder Gefahrstoffmanagement), die Entscheidungsbefugnis (etwa Freigabe bei Fehlermeldungen) sowie die Kommunikationswege zwischen internen Abteilungen und externen Dienstleistern. Nach DGUV Information 215-830 und den arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben (ArbSchG, BetrSichV §2 bzw. §8) hilft die Koordination, Organisationsversagen zu vermeiden. Ohne klare Koordinatorenregelung können bei parallelen Tätigkeiten (etwa gleichzeitige Wartung und Fremdfirmeneinsatz) Sicherheitslücken und Missverständnisse auftreten.
Betriebsanweisung für mobile Gasdetektoren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für mobile Gasdetektoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherer Umgang, richtige Anwendung und eindeutige Verhaltensregeln im Störfall |
| Rechtsgrundlage | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | • bestimmungsgemäße Nutzung |
| Verantwortlich | Hersteller (Grundanleitung), Arbeitgeber (Betriebsanweisung) |
| Praxis-Hinweise | Muss Teil der verpflichtenden Unterweisung sein; an Arbeitsplätzen mit Gasrisiken erforderlich. |
Die Betriebsanweisung ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestdokument gemäß BetrSichV (§ 14) für jedes Arbeitsmittel. Sie dient dazu, den Anwender über den sachgerechten und sicheren Umgang mit dem Gasdetektor zu unterweisen. Die Betriebsanweisung basiert auf der Herstellervorgabe und den betrieblichen Bedingungen und wird durch den Arbeitgeber angepasst.
Inhaltlich umfasst sie sämtliche sicherheitsrelevanten Punkte (siehe Tabelle). Dazu gehört die Beschreibung der bestimmungsgemäßen Nutzung (z. B. welche Gase detektiert werden dürfen), der möglichen Gefahren (z. B. Fehlalarme, falsche Sensorwerte, unbeabsichtigtes Ausschalten) sowie der erforderlichen Prüfungen vor der Nutzung (etwa Funktions- und Sensorprüfung). Darüber hinaus sind Wartungs- und Kalibrierintervalle festzulegen und das richtige Verhalten bei Alarm (inkl. Evakuierungsanweisungen oder Stilllegungsprozeduren) eindeutig beschrieben.
Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Betriebsanweisung Teil der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten ist. Fehlt eine Betriebsanweisung oder enthält sie nicht alle erforderlichen Punkte, führt dies zu Verstößen gegen die BetrSichV und birgt erhöhte Risiken im Störfall. Eine klare Betriebsanweisung trägt wesentlich dazu bei, dass alle Mitarbeitenden wissen, wie sie im Ernstfall reagieren müssen, und erhöht so die Betriebssicherheit.
Betriebsanweisung des Arbeitgebers
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Betriebsanweisung für mobile Gaswarngeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der sicheren und bestimmungsgemäßen Nutzung, inkl. Verhalten bei Alarm und Störungen |
| Relevante Normen | BetrSichV, DGUV-Information 211-010 |
| Pflichtinhalte | - bestimmungsgemäße Verwendung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Unternehmer |
| Praxis-Hinweise | Muss am Arbeitsplatz verfügbar sein; bildet die Grundlage für Anwenderschulungen und die Gefährdungsbeurteilung. |
Eine umfassende Betriebsanweisung ist essenziell, da fehlerhafte Nutzung von Gaswarngeräten zu unmittelbaren Lebensgefahren führen kann. Nach § 12 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine schriftliche Betriebsanweisung zu erstellen und den Beschäftigten vor Inbetriebnahme des Geräts bereitzustellen. In der Betriebsanweisung müssen die bestimmungsgemäße Nutzung und alle relevanten Gefährdungen (toxische Gase, Explosionsrisiken, Sauerstoffmangel) eindeutig beschrieben werden. Ebenso wird das Verhalten im Alarm- und Störfall geregelt (z. B. Reaktion auf Alarmstufe 1/2, Alarmmeldewege, Evakuierungsmaßnahmen). Vorgaben zu Kalibrierungen und Bump-Tests sind zu dokumentieren, um die Messgenauigkeit und Funktionsbereitschaft der Geräte sicherzustellen. Notwendige persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie Hinweise zum Transport und zur Lagerung der Detektoren gehören ebenfalls in die Betriebsanweisung. Sie bildet die Basis für die Unterweisung der Anwender und muss regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert werden.
Dokumentation der Anforderungen für das vereinfachte Verfahren
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Dokumentation – vereinfachtes Verfahren für Gaswarngeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Darstellung, warum und unter welchen Bedingungen ein vereinfachtes Prüfverfahren zulässig ist |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | - Bewertung des Gefährdungsniveaus |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Nur zulässig bei Gasdetektoren mit sehr einfacher, nicht sicherheitskritischer Nutzung – in der Praxis selten anwendbar. |
Gemäß § 7 BetrSichV kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden, wenn das Gefährdungsniveau sehr gering ist und bestimmte strenge Voraussetzungen erfüllt sind. Dies setzt u. a. voraus, dass das Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß genutzt wird, keine Zusatzgefahren in der Umgebung bestehen und das Gerät den aktuellen sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Da mobile Gaswarngeräte üblicherweise in potenziell explosions- oder gasgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, gelten sie als sicherheitskritisch. Ein vereinfachtes Prüfverfahren ist hier daher nur sehr begrenzt möglich. Wird es dennoch in Erwägung gezogen, muss dessen Anwendung in der Dokumentation ausführlich begründet werden: Die Gefährdungsbeurteilung muss ergeben, dass ein minimales Risiko vorliegt. Zudem sind reduzierte Prüfintervalle und vereinfachte Methoden detailliert zu erklären sowie eine regelmäßige Kontrolle der Wirksamkeit dieser Maßnahme sicherzustellen.
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (GBU)
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gefährdungsbeurteilung mobile Gaswarngeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Systematische Analyse aller Gefährdungen und Ableitung aller Schutzmaßnahmen |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | - Analyse möglicher atmosphärischer Gefahren |
| Verantwortlich | Arbeitgeber / Fachkraft für Arbeitssicherheit |
| Praxis-Hinweise | Muss regelmäßig aktualisiert werden, insbesondere nach Störungen, Gerätewechseln oder Unfällen. |
Die Gefährdungsbeurteilung ist nach § 3 BetrSichV gesetzlich vorgeschrieben und bildet das Fundament aller Schutzmaßnahmen für den Einsatz von Gaswarngeräten. Sie muss systematisch alle relevanten Gefährdungen erfassen: Zum einen physikalisch-chemische Risiken durch die zu überwachenden Gase (toxische Konzentrationen, explosionsfähige Atmosphären, Sauerstoffmangel), zum anderen betriebsbedingte Gefährdungen (zum Beispiel Sensoralterung, Messeistungsdrift, Fehlalarme). Auf dieser Grundlage werden geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet: technische Maßnahmen (z. B. zusätzliche Prüfmöglichkeiten, Auswahl explosionsgeschützter Geräte), organisatorische Maßnahmen (Einsatzfreigaben, Freimessung der Atmosphäre vor Zugang, Notfall- und Rettungspläne) sowie Schulungs- und Unterweisungspflichten. Ebenfalls enthalten sind Vorgaben zu Prüf- und Kalibrierintervallen und ein Konzept für den Umgang mit Störfällen oder Geräteausfällen. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und bei sicherheitsrelevanten Änderungen im Betrieb (z. B. Gerätewechsel, neue Gefahrenquellen oder nach Unfällen) umgehend aktualisiert werden.
Festlegung der Anforderungen an befähigte Personen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Qualifikationsanforderungen für befähigte Personen zur Prüfung |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung sachkundiger Prüfungen (z. B. Bump-Tests, Kalibrierungen, Funktionsprüfungen) |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | - Technische Fachkenntnisse über Sensorik und Messtechnik |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Unzureichend qualifiziertes Prüfpersonal gilt als Verstoß gegen die BetrSichV und führt zu erheblichen Haftungsrisiken. |
Prüfungen von Gaswarngeräten dürfen nur durch entsprechend qualifizierte („befähigte“) Personen durchgeführt werden. Diese Personen müssen über fundierte technische Fachkenntnisse in der Gasmess- und Sensortechnik verfügen und die verschiedenen Messprinzipien (katalytisch, elektrochemisch, Infrarot) sicher beherrschen. Üblicherweise werden hierfür eine einschlägige technische Ausbildung oder Weiterbildung, praktische Erfahrung im Prüfwesen und spezielle Herstellerschulungen vorausgesetzt. Die Qualifikation und Schulung der Prüfer müssen dokumentiert sein (z. B. durch Zertifikate, Schulungsnachweise oder Fachkundenachweise). Der Einsatz unzureichend qualifizierten Personals stellt einen Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften dar und erhöht das Haftungsrisiko des Arbeitgebers erheblich.
Festlegung von Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Prüfplan für mobile Gaswarngeräte |
| Zweck & Geltungsbereich | Definition aller gesetzlich und technisch notwendigen Prüfungen über den Lebenszyklus des Geräts |
| Relevante Normen | BetrSichV |
| Pflichtinhalte | - Täglicher Bump-Test oder Sichtprüfung |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praxis-Hinweise | Prüfintervalle folgen meist den Herstellerangaben; zusätzliche interne FM-Vorgaben sind üblich (z. B. bei Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen). |
Der Prüfplan legt fest, welche Prüfungen in welchen Abständen während des gesamten Lebenszyklus eines Gaswarngeräts erforderlich sind. Typische Bestandteile sind: tägliche Sichtkontrollen und Bump-Tests vor Inbetriebnahme oder Schichtbeginn, regelmäßige Kalibrierungen (zum Beispiel monatlich oder vierteljährlich gemäß Herstellerangaben) sowie periodische Funktionsprüfungen aller akustischen und optischen Alarmgeber. Der Plan umfasst auch die technische Inspektion des Geräts (Überprüfung von Gehäuse, Sensor und Batterie) und definierte Austauschintervalle für Sensoren und Batterien. Alle Prüfergebnisse und Wartungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Ein detaillierter, schriftlich festgehaltener Prüfplan ist Voraussetzung für ordnungsgemäße DGUV-Prüfungen, Explosionsschutz-Audits und die Integration in interne HSE-Managementsysteme.
Nachweis der beruflichen Qualifikation zur Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Fachkundenachweis (Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Gasdetektoren) |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung, dass die Gefährdungsbeurteilung nur durch qualifiziertes, geschultes Fachpersonal erfolgt |
| Relevante Vorschriften | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Nachweis von Schulungen (Gasmesstechnik, Explosionsschutz) |
| Verantwortlich | Bildungsanbieter, Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Bei Audits entscheidend: Nur qualifiziertes Personal darf GBU für Gasdetektoren erstellen. |
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung für mobile Gasdetektoren ist eine hochkritische Aufgabe, da sie über die Schutzmaßnahmen für Mensch und Umwelt entscheidet. Nach der Betriebssicherheitsverordnung (§3 Abs. 3 BetrSichV) dürfen nur fachkundige Personen diese Gefährdungsbeurteilung durchführen. Fachkunde erfordert nachgewiesene Kenntnisse in der Gasmesstechnik, im Explosionsschutz und im Umgang mit Gefahrstoffen. Dies umfasst etwa eine technische Ausbildung, spezialisierte Fortbildungen (z.B. GUS-Schulungen „Gasmesstechnik“ oder Explosionsschutzseminare) sowie praktische Erfahrung in der Analyse von Gasatmosphären. Arbeitgeber müssen darauf achten, dass das Personal entsprechende Schulungsnachweise vorlegen kann. Nur so ist sichergestellt, dass die spezifischen Gefährdungen durch Gase korrekt bewertet und notwendige Schutzmaßnahmen abgeleitet werden.
Herstellerinformationen zur Wartung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Wartungs- und Kalibrieranweisungen des Herstellers |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und Genauigkeit des Gasdetektors über dessen gesamten Lebenszyklus |
| Relevante Vorschriften | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Kalibrierintervalle („Bump Test“, Eigenprüfung) |
| Verantwortlich | Hersteller |
| Praktische Hinweise | Muss im FM-System hinterlegt sein; Grundlage für alle Wartungs- und Prüfvorgänge. |
Hersteller von Gasdetektoren müssen den Anwendern umfassende Informationen zur Instandhaltung und Kalibrierung bereitstellen. Nach §10 BetrSichV ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Instandhaltung nach den Herstellerangaben durchzuführen. Die Herstelleranweisungen enthalten alle notwendigen Angaben zu Kalibrierintervallen (z.B. regelmäßiger „Bump Test“ zur Funktionsprüfung und Eichungen), zum rechtzeitigen Sensortausch (Sensorlebensdauer) sowie zu den Sollwerten der Gasalarme. Darüber hinaus beinhalten sie Pflegemaßnahmen (Reinigung von Sensor- und Gehäuseteilen) und Hinweise zum Umgang mit Diagnoseanzeigen. Diese Dokumente müssen im Facility-Management-System archiviert und strikt befolgt werden. Nur so bleibt der Gasdetektor während seiner gesamten Nutzungsdauer einsatzbereit. Versäumnisse oder Abweichungen von den Herstelleranweisungen können zu Fehlfunktionen und damit zu einer erheblichen Gefährdung führen.
Technische Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Gerätespezifische Sicherheits- und Risikoinformationen |
| Zweck & Geltungsbereich | Bereitstellung der technischen Daten, die für die Bewertung des Gefährdungspotenzials erforderlich sind |
| Relevante Vorschriften | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Messprinzip (katalytisch, IR, elektrochemisch) |
| Verantwortlich | Hersteller / Betreiber |
| Praktische Hinweise | Diese Daten sind zwingend für die GBU sowie für die Erstellung von Betriebsanweisungen. |
Für die Gefährdungsbeurteilung sind genaue technische Spezifikationen des Gasdetektors erforderlich. Dazu gehören das Messprinzip (z.B. katalytischer Sensor für brennbare Gase, Infrarot-Sensor, elektrochemischer Sensor für toxische Gase oder Sauerstoff), die Reaktionszeit (T<sub>90</sub>), die zulässigen Betriebsbedingungen (Temperaturbereich, Feuchtigkeit, Luftdruck) sowie die detektierbaren Gasarten inklusive der vorgesehenen Kalibriergase. Jeder Sensortyp hat besondere Eigenschaften und Limitationen: So können katalytische Sensoren nur brennbare Gase messen und sind störanfällig gegenüber Silikonölen, während IR-Sensoren unempfindlicher gegen Kontaminationen sind, aber Temperatur- und Druckabhängigkeiten aufweisen. Elektrochemische Sensoren haben begrenzte Lebensdauer und können sich durch andere Gase beeinflussen lassen. Diese Informationen ermöglichen es, Messunsicherheiten oder Fehlauslösungen zu bewerten. In der Risikoanalyse muss berücksichtigt werden, in welchen Umgebungen (z.B. staubig, feucht, explosionsgefährdet) der Detektor eingesetzt wird. Ohne diese Geräteeigenschaften wäre eine realistische Gefährdungsbeurteilung unmöglich. Die technischen Daten kommen daher sowohl im GBU-Dokument als auch in der Betriebsanweisung zum Einsatz.
14. Dokumentation der Notfallmaßnahmen
| Feld | Inhalt |
|---|---|
| Dokumenttitel/-typ | Notfall- und Störfallanweisung für mobile Gasdetektoren |
| Zweck & Geltungsbereich | Sicherstellung einer schnellen, korrekten Reaktion bei Gasalarm, Geräteausfall oder Fehlmessungen |
| Relevante Vorschriften | BetrSichV |
| Schlüsselelemente | • Vorgehen bei Gasaustritt / Alarm |
| Verantwortlich | Arbeitgeber |
| Praktische Hinweise | Muss täglich im Einsatz eine Rolle spielen, z. B. in Technikräumen, Schächten, Gaswarnbereichen. |
Eine klare Notfall- und Störfallanweisung legt fest, wie im Alarmfall oder bei Geräteproblemen zu verfahren ist. Bei einem Gasalarm gilt stets: Gefahr annehmen und sofort handeln. Die Anweisung beschreibt, wer informiert wird (z.B. Sicherheitsbeauftragter, Feuerwehr), wie die Gefahrenstelle abgesichert wird (Absperrungen, Lüftung einschalten) und wann eine Evakuierung einzuleiten ist. Sie enthält Regeln für den Umgang mit Gerätedefekten oder Fehlmessungen, etwa indem bei Ausfall eines Detektors unverzüglich ein Ersatzgerät in Betrieb genommen und der betroffene Bereich erneut überwacht wird. Ersatzgeräte müssen kalibriert und einsatzbereit gehalten werden. Ebenso ist das Vorgehen nach Beseitigung der Gefahren zu regeln (z.B. erneute Funktionstests und Freigabe zur Wiederinbetriebnahme). Die Notfallanweisung ist fester Bestandteil der Betriebssicherheitsorganisation und wird allen betroffenen Mitarbeitern vermittelt. Übungsszenarien und regelmäßige Überprüfung dieser Abläufe sind unerlässlich, da eine fehlerhafte Reaktion auf Alarm oder Defekt eine häufige Unfallursache darstellt.
