Ausführungsplanung technischer Gasanlagen
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Prüfanweisung zur Ausführungsplanung: Gasversorgungsanlagen
Diese Prüfanweisung dient der systematischen Prüfung der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 nach HOAI) für das Gewerk „Technische Gase“ in einem Industrie-Neubau mit Verwaltungs- und Produktionsbereichen. Sie richtet sich an Fachplaner und Prüfer und stellt sicher, dass die geplante Gasversorgungsanlage allen technischen und rechtlichen Anforderungen entspricht. Dabei werden Planung, Auslegung und Sicherheitsaspekte zentraler Gasversorgungsanlagen für technische Gase – etwa Druckluft, Stickstoff (N₂), Argon (Ar), Kohlenstoffdioxid (CO₂), Acetylen (C₂H₂), Sauerstoff (O₂), Formiergase usw. – umfassend betrachtet. Die Prüfanweisung ist als juristisch-technischer Leitfaden verfasst und enthält neben Prosa-Beschreibungen eine strukturierte Prüftabelle, die direkt als Checkliste verwendet werden kann. Die Prüfanweisung gilt für zentrale Gasversorgungssysteme in Industriebauten, die Produktionsanlagen, Laboratorien, Prüfräume und weitere nutzungsrelevante Bereiche kontinuierlich mit technischen Gasen versorgen. Betrachtet werden sowohl Hochdruckanlagen (Gasflaschen, Bündel oder Tankanlagen) als auch nachgeschaltete Niederdruck-Verteilnetze und Entnahmestellen. Die Anwendung beschränkt sich auf deutsches technisches Regelwerk und berücksichtigt ausschließlich die im Bundesgebiet gültigen Vorschriften, Normen und Regeln der Technik. Eine vollständig bestandene Prüfung nach dieser Anweisung bedeutet, dass die Gasversorgungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, alle Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt sind und die Anlage betriebssicher im Sinne der BetrSichV ist. Dies bildet die Grundlage für eine gefahrlose Montage, Abnahme und den späteren Betrieb der Anlage. Im Falle von Auflagen oder Restmängeln sind diese in der Bemerkungsspalte der Prüftabelle dokumentiert und vom Planer nachzubearbeiten. Eine endgültige Freigabe erfolgt erst nach Nachweis der Mängelbeseitigung. Bei Unklarheiten zu Anforderungen sollte Rücksprache mit dem zuständigen Sachverständigen oder der Behörde gehalten werden, um eine konforme und sichere Ausführung zu gewährleisten.
- Normengrundlagen
- Kennzeichnung
- Sicherheitstechnik
- Notfalleinrichtungen
- Prüfpflichten
- Ausführungsplanung
Rechts- und Normengrundlagen
Alle relevanten deutschen Rechtsvorschriften und technischen Regeln sind in der Planung zu berücksichtigen und werden bei der Prüfung herangezogen.
Wesentliche Grundlagen sind unter anderem:
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Zentrale Verordnung für Sicherheit und Betrieb von Arbeitsmitteln, inkl. Druckanlagen und Explosionsschutz. Gasversorgungsanlagen gelten in der Regel als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne der BetrSichV. Insbesondere sind die Vorgaben aus Anhang 2 BetrSichV (Abschnitt 3 Explosionsgefährdungen und Abschnitt 4 Druckanlagen) relevant.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS): Präzisieren die BetrSichV. Bedeutsam sind v. a. TRBS 3145 (Ortsbewegliche Druckgasbehälter – Umgang mit Gasflaschen) und TRBS 3146 (Ortsfeste Druckanlagen für Gase – stationäre Gasversorgung), welche Anforderungen an Aufbau, Aufstellung, Befüllung, Lagerung, Entleerung und Instandhaltung von Gasanlagen konkretisieren. Ebenfalls zu beachten: TRBS 2152 (Gefährdung durch Explosionen – Zoneneinteilung, Vermeidung von Zündquellen) sowie TRBS 1201 (Prüfintervalle für Arbeitsmittel und Anlagen).
Arbeitsstoff- und Gefahrstoffregeln: Ergänzend zu TRBS sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) relevant, z. B. TRGS 510 für die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (inkl. Gasflaschenlager). TRGS 510 schreibt etwa vor, dass Bereiche zur Gasflaschenlagerung mit dem Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ (W029) zu kennzeichnen sind. Explosionsschutzdokumente nach §6 GefStoffV (z. B. bei entzündbaren Gasen) sind Teil der Gefährdungsbeurteilung und müssen vorliegen.
DIN-Normen und EU-Normen: Spezifische Normen regeln die technische Ausführung:
DIN EN 14175 (Laborabzüge): Anforderungen an Abzüge in Laboratorien, inkl. Abluftvolumenströme und Sicherheitseinrichtungen, um z. B. bei Arbeiten mit gefährlichen Gasen im Abzug den Schutz der Benutzer zu gewährleisten. Im Planungscheck ist sicherzustellen, dass Laborabzüge der Norm genügen (z. B. ausreichende Innenraum-Geschwindigkeiten und Abzugsleistungen gemäß DIN EN 14175).
DIN EN ISO 7396-1 und -2 (medizinische Gasversorgungssysteme): Falls im Gebäude medizinische oder atembare Gase (z. B. O₂ für Erste-Hilfe-Räume, Druckluft für medizinische Ausrüstung) installiert sind, müssen Planung und Prüfung den Anforderungen dieser Normen genügen. Dazu zählen u. a. redundante Versorgungsquellen, Alarmierung bei Druckabfall und definierte Anschlusssysteme für Entnahmestellen.
DIN 6650 (Getränkeschankanlagen/Gase für Getränke): Falls im Verwaltungsbereich Getränkeschankanlagen (z. B. in Kantinen) mit CO₂ oder N₂ als Treibgas zum Einsatz kommen, gelten die sicherheits- und hygiene-technischen Anforderungen der DIN 6650. Bei der Prüfung ist zu beachten, dass z. B. CO₂-Flaschen für Schankanlagen gesichert, belüftet und mit Gaswarngeräten überwacht werden, um Erstickungsgefahren in Kellern oder Lagern zu vermeiden.
DIN 2403 (Rohrleitungskennzeichnung): Vorschrift zur Kennzeichnung von nicht erdverlegten Rohrleitungen nach dem durchfließenden Medium. Danach sind Gasleitungen eindeutig und dauerhaft mit der Stoffbezeichnung (z. B. „Sauerstoff“, „Stickstoff“), Fließrichtung und Farbkodierung zu markieren, um Verwechslungen zu vermeiden. (Beispiel: Kennfarbe für nichtbrennbare Gase ist Gelb/grün nach TRGS 201, für Sauerstoff Blau, etc., entsprechend DIN 2403).
DGUV-Regelwerk: Die Unfallverhütungsvorschriften und -regeln der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung geben anerkannte sicherheitstechnische Regeln vor. Insbesondere DGUV Regel 100-500 (bisher BGR 500) „Betreiben von Arbeitsmitteln“ enthält Kapitel zum Umgang mit Gasen und Druckbehältern (z. B. ehem. Kapitel 2.26 Arbeiten an Gasleitungen). Zudem geben DGUV-Informationen praxisnahe Hinweise, etwa DGUV Information 203-092 „Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen“, die Anforderungen an Qualifikation des Personals, Arbeitsfreigaben und Instandhaltung formulieren. Diese Regeln sind keine Gesetze, aber bei Einhaltung wird der Stand der Technik erfüllt.
Gefahrgutrecht (GGVSEB/ADR): Für Transport und Bereitstellung von Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern (Gasflaschen) ist die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB, basierend auf ADR/RID) relevant. Die Planung muss berücksichtigen, dass die Anlieferung, Lagerung und ggf. Abtransport der Gasflaschen konform erfolgt. Dazu zählen z. B. geeignete Flaschenlager mit Belüftung, Zugangsbegrenzung und Kennzeichnung sowie Vorgaben für innerbetrieblichen Transport (Ventilschutzkappen, gesicherte stehende Lagerung, etc.).
Alle genannten Vorschriften sind integraler Bestandteil der Prüfkriterien. Die Prüftabelle am Dokumentende verweist bei jedem Aspekt auf die relevanten Rechtsgrundlagen. Abweichungen oder offene Punkte sind vom Fachplaner zu beheben, bevor die Ausführungsplanung freigegeben wird.
Planung und Auslegung der Gasversorgungsanlage
Allgemeine Planungskriterien: Die Ausführungsplanung muss eine Gasversorgungsanlage vorsehen, die Art und Menge der benötigten Gase sicher und wirtschaftlich bereitstellt. Zunächst ist zu prüfen, ob alle Gasarten und Verbrauchsstellen vollständig erfasst sind. Die Planung soll den Spitzenbedarf (Maximalverbrauch) jeder Gasart ermitteln und darauf basierend die Versorgungskapazität auslegen. Sicherheitszuschläge sind einzuplanen, damit auch bei ungewöhnlichem Verbrauch oder Ausfall einer Versorgungsquelle die Versorgung gewährleistet bleibt (Stichwort Redundanz). Es ist zu kontrollieren, ob eine zentrale Gasversorgung vorgesehen ist, die mehrere Einzelgasflaschen ersetzt. Eine zentrale Versorgung besteht typischerweise aus einem zentralen Gaselager mit Druckminderstationen (z. B. Einzel- oder Bündel-Flaschenbatterien oder einem Tank) sowie einem Verteilrohrnetz mit ggf. weiteren Druckreglern bis zu den Entnahmestellen. Vorteil einer solchen Zentrale ist die höhere Effizienz und Sicherheit (weniger Flaschenwechsel, geringeres Transport- und Lagerungsrisiko, zentrale Überwachung). Die Prüfer stellen sicher, dass die gewählte Versorgungsform (Flaschenbündel vs. Tank, zentral vs. dezentral) zum Bedarf und zur Gefahrstoffklasse des Gases passt. Beispielsweise werden große O₂- oder N₂-Verbräuche oft über Tanks mit Verdampfern gedeckt, während kleinere Mengen in Flaschenbündeln bereitgestellt werden.
Auslegung von Versorgungsdruck und -menge: Die Versorgungsanlage ist in passenden Druckstufen zu planen. Oft wird z. B. ein Hochdruckvorrat (200 bar Gasflaschen) zunächst auf einen Mitteldruck reduziert, der im Rohrnetz verteilt wird (z. B. 10–20 bar), und schließlich an der Entnahmestelle auf den Enddruck (z. B. 1–6 bar Arbeitsdruck) geregelt. Die Prüfanweisung verlangt, dass dieses Druckstufenmanagement schlüssig ist: Überprüfen, ob die erste Druckreduzierstufe (an der Gaszentrale) den Versorgungsdruck so einstellt, dass das Rohrnetz nicht überbeansprucht wird und alle Verbraucher im schlimmsten Fall (gleichzeitige Entnahme) noch ausreichend Druck erhalten. Weitere lokale Druckminderer an empfindlichen Verbrauchern (z. B. Laborgeräte oder Brenner mit sehr niedrigem Arbeitsdruck) sind vorzusehen, falls unterschiedliche Druckniveaus benötigt werden. Es ist zu kontrollieren, dass alle Druckregler passend dimensioniert sind und über hinreichende Durchflusskapazität verfügen. Außerdem verlangen die Regeln der Technik (z. B. DVGW-Arbeitsblätter für Erdgasanaloge Anlagen) oft zwei hintereinandergeschaltete Druckregelstufen bei hohen Eingangsdrucken, um eine ausfallsichere Druckregelung zu gewährleisten (die zweite Stufe schützt bei Versagen der ersten). Prüfkriterium: Ist ein mehrstufiges Druckregelsystem vorgesehen, insbesondere für Gase mit hohem Vorratsdruck und kritischen Verbrauchern (z. B. Lasergase mit präzisem Druckbedarf, Brenngase zur Vermeidung von Flammenrückschlag)? Falls nein, ist zu begründen, warum eine einstufige Regelung hinreichend sicher ist.
Versorgung verschiedener Bereiche: Die Planung muss darlegen, wie alle Nutzungsbereiche – Fertigung, Labore, Prüfräume, ggf. technische Bereiche wie Reinräume oder klimatisierte Testbereiche – jeweils mit den erforderlichen Gasen versorgt werden. Der Prüfer achtet darauf, dass für jeden Bereich die richtige Gasqualität und -reinheit vorgesehen ist (z. B. hochreiner Stickstoff für Laboranalysegeräte, medizinische Reinheit für Atemgas, getrocknete ölfreie Druckluft für Instrumente). Unterschiedliche Anforderungen können getrennte Verteilnetze oder Filtersysteme erfordern. Laboreinrichtungen: Bei Laboren ist zu prüfen, ob Entnahmestellen z.B. an Labortischen oder Abzügen eingeplant sind und ob ein zentrales Notabsperrventil („Gas-Notschalter“) für den Laborraum vorgesehen ist. Gemäß den Laborrichtlinien und DIN EN 14175 sollten Gaszufuhren zu Laborabzügen mit der Lüftungssteuerung verknüpft sein (z. B. automatische Absperrung der Gaszufuhr bei Ausfall der Abluft) – dies ist im Plan zu verifizieren. Produktionsbereiche: In der Fertigung (z. B. Schweißereien, Montage mit Druckluftwerkzeugen, Prüffelder) sind ausreichend Entnahmepunkte entlang der Produktionslinien einzuplanen, um flexible Arbeitsplätze zu ermöglichen. Hier achtet der Prüfer darauf, dass die Entnahmestellen strategisch günstig angeordnet sind und ggf. als Schnellkupplungen mit Absperrung ausgeführt sind, um Schlauchleitungen sicher anschließen zu können. Prüfräume und sonstige Bereiche: Spezielle Prüfräume könnten z. B. Formiergase für Werkstoffprüfungen benötigen; ist die Versorgung in dem Raum sichergestellt und entsprechen die Entnahmevorrichtungen den Sicherheitsanforderungen (z. B. Ex-Schutz bei brennbaren Prüfgasen in einem geschlossenen Prüfraum)? Für jeden Bereich sollte die Ausführungsplanung Pläne oder Schemata bereitstellen, die vom Prüfer dahingehend kontrolliert werden, dass alle Verbraucher abgedeckt sind und die Versorgung redundant oder alternativ gestaltet ist (z. B. Umschaltung auf Backup-Flaschen, falls Hauptversorgung ausfällt).
Dimensionierung der Anlagenkomponenten: In der Planungsprüfung wird die Auslegung der Rohrleitungsdurchmesser und Armaturenquerschnitte kontrolliert. Rohrnetze sind hydraulisch so auszulegen, dass Druckverluste zwischen Zentrale und entferntestem Verbraucher minimal bleiben. Prüfkriterium: Sind Leitungslängen, Querschnitte und Rauhigkeitsbeiwerte in einer Druckverlustberechnung nachgewiesen? Ggf. wird vom Prüfer verlangt, eine Rohrnetzdruckberechnung einzusehen. Für Gase wie Druckluft oder CO₂, die in größeren Mengen strömen, ist auf ausreichende Nennweiten zu achten. Ebenso müssen Verdampferanlagen (bei tiefkalten Flüssiggas-Lagertanks) so dimensioniert sein, dass sie den erforderlichen Gasdurchsatz auch bei tiefsten Außentemperaturen liefern können. Die Prüfanweisung erfordert, dass Kenndaten wie maximaler Volumenstrom und gleichzeitiger Verbrauch dokumentiert sind und mit der Kapazität der Versorgungsanlage übereinstimmen.
Rohrleitungsführung:
Die geplante Trasse der Gasleitungen wird hinsichtlich Sicherheit, Zugänglichkeit und Kürze überprüft.
Leitungen sollten möglichst kurz und direkt geführt sein, jedoch unter Berücksichtigung folgender Prüfpunkte:
Sind mechanische Beschädigungen ausgeschlossen? (z. B. Leitungsführung oberhalb von Kranbahnen, in Schächten oder entlang Wänden mit Prallschutz bei Bodenmontage).
Wurden Temperatur- und Witterungseinflüsse bedacht? Außenleitungen müssen gegen Korrosion geschützt und bei Bedarf isoliert oder beheizt sein (Vermeidung von Kondensation bei CO₂ oder von Vereisung). Leitungen für entzündliche Gase sollen nicht in heißen Bereichen (> +50 °C) verlegt werden, außer es besteht eine Isolierung oder ausreichender Abstand von Zündquellen.
Sind Dehnungsbögen oder Kompensatoren vorgesehen? Längere Rohrleitungen, insbesondere aus Metall, dehnen sich bei Temperaturschwankungen aus. Die Planung muss entsprechende Ausgleichselemente oder Fest-/Loslager vorsehen. Der Prüfer kontrolliert, ob an Gebäudedilatationen oder zwischen unterschiedlich temperierten Bereichen (z. B. vom Kaltlager ins warme Gebäude) Kompensationsmöglichkeiten eingeplant sind.
Brandschutz und Abschottungen: Gasleitungen, die Brandabschnitte durchdringen, müssen in der Ausführungsplanung mit geeigneten Brandschotts (z. B. Rohrabschottungen gemäß MLAR/RbALei) versehen sein. Die Prüfanweisung verlangt, dass alle Wand- und Deckendurchführungen von Gasleitungen dokumentiert und mit einer Feuerwiderstandsklasse ausgewiesen sind. Insbesondere bei Acetylen und Sauerstoff sind Leitungen möglichst außerhalb brandgefährdeter Bereiche zu verlegen; wo unvermeidbar, sind sie durch feuerbeständige Bauteile zu schützen.
Ex-Bereiche: Bei brennbaren Gasen (z. B. Acetylen, Formiergas mit Wasserstoff) ist auf Zoneneinteilung zu achten. Leitungsstrecken, aus denen bei Leckagen gefährliche Gaskonzentrationen entweichen könnten, sollten nicht durch Räume mit Zündquellen geführt werden. Der Prüfer prüft, ob explosionsgefährdete Bereiche (Zonen 2 oder 1 nach Ex-RL) ausgewiesen und eingeplant sind (z. B. um Flaschenstationen herum typischerweise Zone 2 in einem bestimmten Umkreis). Entsprechend müssen z. B. elektrische Geräte in diesem Bereich EX-geschützt geplant sein – dies fällt in die Schnittstellenprüfung mit der Elektroplanung.
Werkstoffwahl:
Die Materialien der Rohrleitungen und Armaturen müssen für das jeweilige Gas und den Betriebsdruck geeignet sowie zugelassen sein.
Die Prüfanweisung sieht vor, dass folgende Aspekte kontrolliert werden:
Druckstufen und Werkstofffestigkeit: Bei hohen Drücken (> 100 bar) werden nahtlose Stahlrohre (z. B. Werkstoff P235TR1 nach EN 13480 oder ASTM A106) oder Edelstahlrohre eingesetzt. Für Mitteldruck bis einige 10 bar können auch Kupferrohre (letztere oft in Laboren üblich) verwendet werden, sofern das Gas mit Kupfer verträglich ist. Der Planer muss die gewählte Druckstufe und den Rohr-Werkstoff so abgestimmt haben, dass ein ausreichender Sicherheitsfaktor besteht (z. B. Berechnung nach AD 2000 oder EN 13480). Prüfer achten auf die Angabe von Nenndrücken (PN) und Wandstärken.
Gasverträglichkeit: Jeder Werkstoff ist auf Kompatibilität mit dem Gas zu prüfen. Beispielsweise Acetylen darf nicht in reinen Kupferleitungen (>70% Cu-Gehalt) geführt werden, da es mit Kupfer explosive Verbindungen bilden kann. Hier kämen Stahl oder spezielle Kupferlegierungen (mit <65% Cu) in Frage – der Plan muss dies berücksichtigen. Sauerstoff erfordert öl- und fettfreie Materialien, die keine spontane Entzündung verursachen (Stichwort Adiabatische Kompression). In O₂-Leitungen sind daher geeignete Stähle oder Kupfer zugelassen, aber Kunststoffe oder Dichtungen müssen O₂-verträglich und flammbeständig sein. Wasserstoff und Formiergase verlangen oft Edelstahl wegen Versprödungsgefahr in Kohlenstoffstahl. CO₂ (bes. flüssig) kann bei niedrigen Temperaturen Versprödung in unlegiertem Stahl verursachen – also sind tieftemperaturgeeignete Werkstoffe notwendig, falls flüssiges CO₂ in Verdampfern/Leitungen vorhanden ist.
Korrosion und Reinheit: Druckluftanlagen in Produktionshallen verwenden oft verzinkte Stahlrohre oder Aluminium-Verbundrohre; bei höherer Reinheitsanforderung (z. B. Instrumentenluft, Laborgase) hingegen Edelstahl oder Kupfer. Prüfkriterium: Wurden in korrosiven Umgebungen (etwa im Freien oder in Chemiebetrieben) passende Korrosionsschutzmaßnahmen eingeplant (Beschichtung, Edelstahl, etc.)? Ebenso ist relevant, ob für hochreine Gase elektropolierte Edelstahlrohre oder besondere Reinigung spezifiziert sind, um Verunreinigungen zu vermeiden.
Zulassungen: Alle drucktragenden Teile müssen die Anforderungen der Druckgeräteverordnung (Umsetzung der Richtlinie 2014/68/EU (PED)) erfüllen. In der Planprüfung ist auf CE-Kennzeichnungen und Druckgerätekategorie der Komponenten zu achten. Typischerweise müssen Armaturen wie Sicherheitsventile, Druckregler, Manometer etc., die in Verkehr gebracht werden, ein CE-Zeichen nach der Druckgeräterichtlinie oder der Maschinenrichtlinie tragen. Da Gasversorgungsanlagen meist als Gesamtheit vor Ort erstellt werden, erhalten sie kein eigenes CE als ganze Anlage, aber alle Baugruppen (Druckbehälter, Rohrleitungsbauteile) müssen einzeln normgerecht sein. Prüfer verlangen daher in der Dokumentation Datenblätter oder Konformitätserklärungen der Hauptkomponenten.
Leitungskennzeichnung:
Eine eindeutige Kennzeichnung aller Gasleitungen in den Plänen und später an der Anlage ist Pflicht. Gemäß DIN 2403 sind nicht erdverlegte Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff zu markieren.
In der Ausführungsplanung ist zu prüfen:
Sind in den Rohrleitungs- und Instrumentierungsdiagrammen (R&I) alle Leitungen mit Medium, Druck und Nennweite bezeichnet?
Ist in den Zeichnungen ein Kennzeichnungssystem angegeben (z. B. farbige Rohrbanderolen mit Aufschrift)? Beispielsweise gelb mit Gasnamen für brennbare Gase, grün für Sauerstoff, grau für Inertgase etc., entsprechend der Norm und TRGS 201.
Wurden Entnahmestellen und Armaturen mit Kennzeichnungsnummern versehen, um sie im Fließschema leicht zuzuordnen?
Der Prüfer achtet darauf, dass insbesondere an Gefahrenstellen (Einspeisepunkte, Stellen mit mehreren Gasleitungen nebeneinander) eine Verwechslungsgefahr durch konsequente Beschriftung minimiert ist. Außerdem sollten Warnhinweise („Acetylen – kein Kupfer verwenden“, „Sauerstoff – fettfrei halten“) in der technischen Dokumentation auftauchen, wo relevant.
Absperr- und Regelarmaturen:
Alle vorgesehenen Ventile, Hähne und Druckminderer werden dahingehend geprüft, ob sie zweckmäßig platziert und sicher bedienbar sind.
Wichtige Prüfpunkte:
Absperrkonzept: Ist an jedem zentralen Speichermedium ein schnell zugängliches Absperrventil eingeplant? (Etwa Hauptabsperrventile direkt an Flaschendruckminderern und zusätzlich ein zentrales elektrisches Absperrventil pro Gas, das im Notfall automatisch schließt.) In der Verteilung sollten Absperrarmaturen an den Abgängen zu den einzelnen Bereichen vorhanden sein, um im Wartungsfall Abschnitte sperren zu können. Der Prüfer sucht im Plan nach Symbolen für Absperrhähne und prüft deren Anzahl und Lage.
Ventiltechnik: Für jedes Gas ist zu kontrollieren, ob die richtigen Ventiltypen verwendet werden. Sauerstoff-Armaturen müssen O₂-tauglich (besonders gereinigt, geeignete Werkstoffe) sein. Für Acetylen und andere Brenngase sind Sicherheitseinrichtungen gegen Flammrückschlag (Rückschlagventile mit Flammenstopper) vorzusehen – überprüfbar z. B. an der Kennzeichnung „DV“ oder „Flashback Arrestor“ im Plan. Rückschlagventile sind auch an Entnahmestellen sinnvoll, um Rückströmungen ins Netz zu verhindern.
Druckregelstationen: Alle Druckminderer (Regler) sollten doppelt gesichert sein: Zum einen mit einem integrierten Überdruckventil (sofern vorhanden), zum anderen mit nachgeschalteten Sicherheitsventilen oder Berstscheiben, um vor unzulässigem Druckanstieg im Leitungsnetz zu schützen. Die Prüfanweisung verlangt, dass an jeder Stelle, wo der maximale Betriebsdruck des nachgeschalteten Systems unterschritten wird, ein entsprechendes Sicherheitsventil dimensioniert ist. Beispiel: von 200 bar Flasche auf 20 bar Netz – hier muss ein Sicherheitsventil verhindern, dass bei Reglerdefekt 200 bar ins 20-bar-Netz gelangen. Der Prüfer sucht Symbole für solche „Sicherheitsabblaseventile“ (meist in Plänen als SV gekennzeichnet) und checkt die Einstellwerte.
Armaturenkennzeichnung und -dokumentation: Entsprechend BetrSichV müssen Armaturen bestimmter Kritikalität (z. B. Sicherheitseinrichtungen) in der Dokumentation gekennzeichnet und mit Prüfintervallen versehen sein. Der Prüfer sollte eine Stückliste der sicherheitsrelevanten Armaturen anfordern und abgleichen, ob alle erforderlichen Typenschilder und Kennzeichnungen vorgesehen sind (z. B. Flammenrückschlagsicherungen nach DIN EN ISO 5175-1 für Acetylen, Druckregler nach DIN EN ISO 2503 für Schweißeranlagen etc.).
Entnahmepunkte (Gasentnahmestellen): Die Stellen, an denen im Gebäude Gas entnommen wird (z. B. Wandentnahmestellen in Laboren, Deckenauslässe in Produktionshallen, Schlauchabgänge an Maschinen), verdienen besondere Prüfung:
Sind ausreichend viele Entnahmepunkte entsprechend der Nutzung eingeplant? (Abgleich mit Einrichtungsplänen der Labore bzw. Maschinenaufstellungsplänen in der Produktion.)
Ausführung der Entnahmestellen: In Laboren und technischen Arbeitsräumen sind oft genormte Gassteckdosen oder Ventilfelder vorgesehen, bei denen jeder Anschluss eindeutig für einen bestimmten Gas-Typ gestaltet ist (Formschlüsse zur Vermeidung von Verwechslungen). Der Prüfer kontrolliert, ob z. B. nach DIN 13380 genormte Steckkupplungen für Brenngas vs. Sauerstoff etc. eingeplant wurden. Fehlertolerante Kupplungen (die unterschiedliche Gase nicht verbinden lassen) sind Stand der Technik.
Druckreduzierung an Entnahmestelle: Falls am Entnahmepunkt ein anderer Druck benötigt wird als im Verteilnetz vorhanden, sind dort lokale Druckminderer vorgesehen. Beispiel: Die zentrale Versorgung liefert 10 bar Stickstoff, ein Analysegerät benötigt aber 1 bar – ist am Laborplatz ein Feineinstell-Regler vorgesehen? Prüfer achten auf solche Details im Schema.
Bedien- und Anzeigeelemente: Entnahmestellen sollten mit Manometern ausgestattet sein, wenn der Benutzer den Druck einstellen oder zumindest kontrollieren muss. In der Planung ist zu prüfen, ob entsprechend Druckanzeigen (z. B. am Druckregler) vorgesehen sind. Bei Bedarf sind außerdem Durchflussmesser (Rotameter o. ä.) eingeplant, z. B. in Prüfständen wo der Gasdurchsatz begrenzt werden muss.
Kennzeichnung und Hinweise: Jede Entnahmestelle muss gekennzeichnet sein (Gasart, ggf. Gefahrensymbole). Außerdem sollten an den Entnahmestellen, insbesondere bei gefährlichen Gasen, Hinweise für den Benutzer angebracht werden (z. B. „Vor Verlassen des Raumes Gaszufuhr schließen!“, oder bei Prüfgas-Entnahme „Nur in Abzug verwenden!“). Der Prüfer sieht vor, dass solche Beschilderungen in den Unterlagen erwähnt oder vorgesehen sind.
Sicherheits- und Notfalleinrichtungen
Die Sicherheitstechnik ist ein zentrales Element der Gasversorgungsanlage. Bei der Prüfdurchsicht sind alle aktiven und passiven Sicherheitseinrichtungen zu identifizieren und hinsichtlich ihrer Wirksamkeit zu bewerten. Dazu zählen Gaswarnanlagen, Notabschaltsysteme, Explosionsschutzeinrichtungen, Druckentlastungseinrichtungen sowie Einrichtungen zum Sicheren Stillsetzen im Gefahrenfall.
Abbildung: Warnzeichen „Warnung vor Gasflaschen“ (W029) gemäß ASR A1.3 / DIN EN ISO 7010 zur Kennzeichnung von Gasflaschenlagern. Gasflaschenlager müssen deutlich markiert, gut belüftet und gegen unbefugten Zutritt gesichert geplant werden.
Gaswarnanlagen: In Bereichen, in denen bei Gasaustritt Gefährdungen für Personen bestehen, sind Gaswarnmelder vorzusehen.
Die Prüfanweisung fordert insbesondere:
Entzündbare Gase: Bei allen brennbaren oder explosiven Gasen (Acetylen, Formiergas mit H₂, ggf. auch brennbare Kältemittel etc.) sind Gaswarnsensoren zur Überwachung der Umgebungsluft einzubauen. Diese sollten auf etwa 20–40% der unteren Explosionsgrenze (UEG) vorwarnen und spätestens bei 50% UEG Alarm auslösen (gemäß TRGS 722 und EN 60079-29-1 für Explosionswarngeräte). Der Prüfer kontrolliert, ob in den relevanten Räumen (Flaschenlager, Verbrauchsraum) Detektoren eingezeichnet sind. Zudem: Sind Alarmierungseinrichtungen vorgesehen? (optisch/akustisch) – im Plan erkennbar z. B. als „Gasalarm-Signalgerät“.
Inert- und Sauerstoffgase: Bei Gasen, die Erstickungsgefahr bergen (Inertgase wie Stickstoff, Argon, CO₂ in höherer Konzentration) sollten Sauerstoffmangelwarner oder CO₂-Warner eingesetzt werden. In kleineren Räumen, wo ein Leck zu Sauerstoff <19 Vol% führen könnte, ist ein fest installiertes O₂-Messgerät sinnvoll. Ähnliches gilt bei Rein-Sauerstoff: hier droht Überkonzentration >23 Vol% (erhöhtes Brandrisiko) – entsprechende O₂-Überwachungen können erforderlich sein. Prüfer prüfen, ob solche Sensoren eingeplant sind, etwa in Räumen mit flüssigem Stickstoff oder CO₂-Lagertanks (Ventilationsüberwachung).
Alarmkonzept: Bei Auslösung eines Gaswarnsensors muss ein mehrstufiges Konzept erkennbar sein: Voralarm (Warnung Personal, ggf. Lüftung auf maximale Förderleistung) und Hauptalarm (Notmaßnahmen einleiten: Evakuierung, Gaszufuhr absperren). Die Ausführungsplanung sollte dazu eine Beschreibung liefern, welche Aktoren angesteuert werden. Der Prüfer erwartet z. B., dass im Alarmfall automatisch Magnetventile schließen (Notabsperrung, siehe unten) und Lüftungsanlagen eingeschaltet oder in einen sicheren Zustand gehen. Die Existenz einer Notstromversorgung für Gaswarnanlagen (damit sie auch bei Stromausfall funktionieren) ist ebenfalls Gegenstand der Prüfung.
Notabschalteinrichtungen:
Eine zentrale Not-Aus oder Not-Absperr Vorrichtung für die Gasversorgung ist in fast allen technischen Gasanlagen erforderlich
Die Prüfanweisung schreibt vor:
Handbetätigte Not-Aus Schalter: An strategischen Orten (z. B. beim Ausgang von Laboren, an Haupteingängen von Produktionsbereichen, am Gasflaschenlager außen) müssen Notabschalter angebracht sein, mit denen im Gefahrenfall die Gaszufuhr sofort gestoppt werden kann. Der Prüfer kontrolliert die Elektro-/MSR-Pläne, ob solche Schalter vorgesehen sind und welche Kreise sie unterbrechen.
Automatische Absperrventile: Diese sind mit den Not-Aus Schaltern und Gaswarnanlagen zu verknüpfen. Im Plan sollte mindestens an der Ausgangsleitung jeder Gasversorgung (z. B. nahe der Flaschenstation oder am Tank) ein ferngesteuertes Absperrventil (Magnetventil) vorgesehen sein, das im Alarmfall oder bei Not-Aus betätigt wird. Prüfkriterium: Solche Ventile sind eingezeichnet und als „NV“ oder „Magnetventil“ o. ä. bezeichnet. Zudem wird geprüft, ob sie selbstsichernd sind (d. h. stromlos geschlossen – wichtig bei Stromausfall oder Auslösung).
Sicherheitsabsperrventile (SAV): In manchen Fällen (insbes. bei Gasen für Wärmebehandlungsöfen, Brennern etc.) fordern Regelwerke ein Sicherheitsabsperrventil, das bei Über- oder Unterdruck selbstständig schließt. DVGW-Vorschriften für Erdgasdruckregelanlagen machen das z. B. zur Pflicht. Entsprechend sollte in analogen technischen Gasnetzen, falls relevant, geprüft werden, ob ein solches SAV installiert wird (erkennbar z. B. an Doppelkegelventilen mit Steuerleitung in der Planung).
Notstrom und Ausfallsicherheit: Die Planung muss darstellen, wie eine Notabschalteinrichtung bei Stromausfall reagiert. I. d. R. sollten Magnetventile stromlos zu (Fail Close) sein. Der Prüfer überprüft die Spezifikation dahingehend. Ggf. ist eine USV (unterbrechungsfreie Stromversorgung) für das Sicherheitssystem vorgesehen.
Explosionsschutz: Bei allen Arbeiten mit entzündbaren Gasen ist der Explosionsschutz ein zentrales Thema der Prüfung:
Zonen und Geräte: Die Ausführungsplanung sollte eine Zoneneinteilung (Ex-Zonenplan) enthalten, wo erforderlich. Der Prüfer nimmt Einsicht in die Gefährdungsbeurteilung Explosionsschutz oder das Explosionsschutzdokument, aus dem hervorgeht, in welchen Bereichen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (z. B. Zone 2 in Räumen, in denen im Störfall Gas austreten könnte). Entsprechend ist zu prüfen, ob alle elektrischen Betriebsmittel in diesen Zonen in explosionsgeschützter Ausführung geplant sind (ATEX-Geräte kategoriegerecht). Das betrifft z. B. Ventil-Magnetspulen, Gasdetektoren, Leuchten und Lüfter in einem Gasflaschenlager für Acetylen.
Lüftung: Ein wichtiger Schutzmaßnahmen gegen Explosion ist ausreichende Lüftung. Die Planung muss für alle kritischen Räume (Flaschenlager, Innenaufstellungsräume für Gasanlagen) eine technische Lüftung vorsehen, sofern natürliche Lüftung (Fenster/Gitter) nicht genügt. Prüfkriterium: Stimmt der Luftaustausch mit den Vorgaben der TRGS 510 (für Gaslager) und ggf. der Gefahrstoffverordnung überein? Beispielsweise fordert TRGS 510 bei Lagerung größerer Mengen entzündbarer Gase eine Lüftungswirksamkeit, die eine Konzentration < 50% UEG sichert. Bei Unterschreitung dieser Kriterien muss eine Zwangsbelüftung geplant sein. Der Prüfer achtet darauf, ob Ventilatoren, Luftöffnungen oder ähnliche Maßnahmen eingezeichnet sind. Ferner: bei mechanischer Lüftung sollte im Alarmfall (Gasdetektion) diese auf maximale Förderleistung schalten und ggf. als Absaugung ausgeführt sein (um austretendes Gas ins Freie zu fördern).
Sicherheitstechnische Kenngrößen: Die Planung hat explosionsschutztechnische Kenngrößen wie UEG/OEG der Gase und eventuelle Temperaturklassen/Bereichsklassen (ATEX) zu berücksichtigen. Der Prüfer kann exemplarisch nachfragen, ob z. B. für Acetylen (UEG ca. 2,3 Vol%) entsprechende Berechnungen zur Volumenberechnung im Raum angestellt wurden.
Zündquellenvermeidung: In der Ausführungsplanung soll dokumentiert sein, wie potentielle Zündquellen ausgeschlossen werden. Das umfasst elektrotechnische Aspekte (keine Funken, stattdessen Ex-geschützte Geräte) und auch mechanische (keine heißen Oberflächen über Gasautoignition-Temperatur). Explosionsgefährdete Bereiche sollten entsprechend gekennzeichnet und zugangsbeschränkt sein – Prüfer achten, ob Beschilderung „Ex-Bereich – Zutritt nur für Befugte, keine offenen Flammen“ etc. vorgesehen ist.
Druckentlastung und Notabläsung:
Druckgase können bei Überhitzung oder im Brandfall enorme Drücke aufbauen.
Deswegen muss die Planung Einrichtungen zur Druckentlastung vorsehen:
Sicherheitsventile/Berstscheiben: Alle geschlossenen druckhaltenden Komponenten (z. B. Verdampfer, Rohrleitungen, Filtergehäuse) sollten entweder nachgewiesen dicht unter max. Druck bleiben oder ein Sicherheitsventil haben. In der Regel wird an jeder zentralen Lagereinheit ein Sicherheitsventil installiert (z. B. am Tanksystem für verflüssigtes Gas, berechnet nach AD2000, siehe TRBS 3146 Anhang 2). Prüfer kontrollieren, ob dimensionierende Angaben (Abblasevolumen, Ansprechdruck) vorhanden sind. Für Kryo-Tanks (flüssige Gase) ist neben einem Arbeits-Sicherheitsventil oft ein zweites als Reserve vorgeschrieben – ist das eingeplant?
Abblaseleitungen: Wo Sicherheitsventile vorhanden sind, müssen Abblasleitungen ins Freie führen, um austretendes Gas gefahrlos abzuleiten. Die Prüfanweisung verlangt Überprüfung, ob solche Leitungen in Plänen dargestellt und mit ausreichend Abstand/Ausmündungshöhe geplant sind. Insbesondere bei toxischen oder korrosiven Gasen (z. B. CO₂ in hohen Konzentrationen als erstickend, Ammoniak falls Kälteanlage, etc.) ist die Ausmündungsstelle so zu wählen, dass keine Personen gefährdet werden (Dachbereich, gekennzeichnet).
Notentspannung im Brandfall: Für Gasflaschen gilt: im Brand erwärmen sie sich, daher sind sie so aufzustellen, dass sie durch Feuerwehr gekühlt werden können bzw. ausreichend Abstand zu Gebäuden haben. Große zentral lagernde Druckbehälter (z. B. Bündel) sollten mit Feuerwiderstand (Wände) oder Abstand von Gebäuden geplant sein – Prüfer vergleichen hier mit den Vorgaben der TRGS 510 (z. B. Abstandsliste im Anhang) und ggf. mit den Bauamtlichen Auflagen.
Gasflaschenlagerung und -wechsel: Ein essenzieller Sicherheitsaspekt ist das Gaselager:
Lagerort: Gasflaschen sollten möglichst außerhalb von Arbeitsräumen in einem gut belüfteten, abgeschlossenen Bereich gelagert werden. Die Planung muss ein Gasflaschenlager vorsehen, idealerweise im Freien (überdacht, gegen Wetter und Sonne geschützt) oder in einem separaten Lagerraum mit Zwangsbelüftung. Die Prüfanweisung verlangt zu checken, ob die Anzahl der Flaschen im Arbeitsraum auf das zulässige Minimum begrenzt ist (TRGS 510 gibt hier Mengengrenzen vor, z. B. maximal 50 l Wasserinhalt pro Gefahrstoffklasse im Labor, ausgenommen bei Verwendung). Überschüssige Flaschen gehören ins Zentrallager.
Lagereinrichtung: Im Plan sollten Flaschenhalterungen oder -gestelle vorgesehen sein, um ein Umfallen der Flaschen zu verhindern. Zudem sind Ventilschutz und Abstände zu Wärmequellen (Heizungen, direkter Sonnenschein) zu berücksichtigen.
Kennzeichnung und Zutritt: Das Lager ist deutlich zu kennzeichnen (Warnzeichen W029, ggf. „Zutritt nur für Befugte“). Es muss abschließbar sein, damit Unbefugte keinen Zugang zu Druckgasen haben. Der Prüfer sieht vor, dass im Plan entsprechende Türen/Sicherungen eingezeichnet und beschriftet sind.
Flaschenwechsel und Anschlüsse: Die Planung sollte den Vorgang des Flaschenwechsels erleichtern und sichern. Beispielsweise: genügender Platz zum Rangieren schwerer Flaschen, Flaschenanschluss mittels Kette fixierbar, Absperrventile unmittelbar vor den Anschlüssen (damit die Leitung erst drucklos gemacht werden kann, bevor Flasche getauscht wird). Ein Prüfpunkte ist, ob Rückschlagventile an Sammelleitungen verhindern, dass beim Flaschenwechsel Gas aus anderen parallel geschalteten Flaschen zurückströmt.
Weiterer Arbeitsschutz: Ergänzend achtet die Prüfanweisung auf folgende Punkte:
Betriebsanleitungen und Unterweisungen: Für jede Gasanlage muss laut BetrSichV eine Betriebsanweisung erstellt werden, die Nutzung und Wartung beschreibt, sowie eine regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten erfolgen. Der Prüfer kontrolliert, ob im Projekt vorgesehen ist, entsprechende deutschsprachige Betriebsanleitungen der Hersteller (z. B. für Druckregler, Gaswarngeräte) bereitzustellen und eine gebäude-/anlagenbezogene Betriebsanweisung zu erstellen. Diese Dokumente sollten Teil der Ausführungsunterlagen sein oder zumindest als Anforderung an den Betreiber formuliert werden.
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): In Bereichen mit z. B. kryogenen Gasen oder giftigen Gasen muss die Planung eventuell Einrichtungen für PSA vorsehen (z. B. Augenduschen, Handschuhe, Atemschutzgeräte in der Nähe). Der Prüfer überprüft solche Aspekte je nach spezieller Gasgefahr.
Erste-Hilfe und Notfallplan: Sind in Nähe der Gasverbrauchsstellen Feuerlöscher (bei brennbaren Gasen nur geeignete Löschmittel, z. B. CO₂ oder Löschpulver, kein Wasser bei Metallbränden etc.) vorgesehen? Ist eine Augendusche/Sicherheitdusche geplant (z. B. bei konzentrierten tiefkalten Gasen oder Ammoniak)? Der Prüfer macht ggf. auf Lücken aufmerksam, wenn z. B. in einem Labor mit hochtoxischen Gasen kein Atemschutzgerät in Reichweite vorgesehen ist.
Explosionsschutzdokument: Für Anlagen mit explosiven Gasen muss ein Explosionsschutzdokument vorliegen. Der Prüfer verlangt ggf. Einsicht, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen aus der Planung darin abgedeckt sind (Lüftung, Zonen, Zündquellenbewertung).
Dokumentation, Kennzeichnung und Prüfpflichten
Ein weiterer Schwerpunkt der Prüfung in Leistungsphase 5 ist die Kontrolle der erstellten Dokumentation. Eine vollständige und regelkonforme Dokumentation ist nicht nur für den Bau unerlässlich, sondern auch für den späteren Betrieb und für behördliche Abnahmen.
Planungsdokumente: Der Prüfer stellt sicher, dass folgende Unterlagen vorliegen und konsistent sind:
Fließschema / R&I-Diagramm: Vollständige Darstellung aller Komponenten (Druckbehälter, Ventile, Messgeräte, Sicherheiten) mit Kennzeichnungen. Dieses Schema ist das Basisdokument für die Prüfung; jeder im Text beschriebene Aspekt (z. B. Sicherheitsventil an Druckregler) sollte dort nachvollziehbar eingezeichnet sein.
Aufstellungspläne: Grundrisse/Schnitte mit eingezeichneter Leitungsführung, Lagerbereichen und Entnahmestellen. Diese dienen zum Abgleich mit Bauplänen (Stimmen die Durchdringungen, Nischen für Gaslager etc. überein?). Der Prüfer achtet, dass z. B. Türen von Gasräumen nach außen aufschlagen (explosionsdruckentlastend) und Entlüftungsöffnungen verzeichnet sind.
Berechnungsnachweise: Wenn die Planung z. B. Festigkeitsberechnungen für Rohrleitungen, Halterungen oder Behälter enthält, werden diese auf Plausibilität geprüft. Ist die Berechnung nach gültigen Normen (AD 2000, EN 13445 etc.) erfolgt? Wurde eine Aufstellung der Lasten (Druck, Temperatur) dokumentiert?
Verzeichnis der Vorschriften: Oftmals wird in der Planung eine Liste aller einschlägigen Normen und Regeln angegeben. Der Prüfer gleicht dies mit den hier genannten Grundlagen ab und weist auf fehlende oder veraltete Regelwerke hin.
Kennzeichnungen und Schilderplan:
Die Ausführungsunterlagen sollten einen Schilder- und Kennzeichnungsplan enthalten, der festlegt, wo welche Sicherheitsschilder anzubringen sind (z. B. „Kein offenes Feuer – Explosionsgefahr“ an der Tür zum Gaslager, Rohrleitungsmarkierungen nach DIN 2403 an definierten Abständen etc.). Der Prüfer kontrolliert das Vorhandensein dieser Planung. Dazu zählt auch die Kennzeichnung der Armaturen: sicherheitsrelevante Armaturen wie Notventile sollten Schildchen mit „Nicht verstellen! Sicherheitseinrichtung“ erhalten – ist das vorgesehen? Prüf- und Betriebshandbuch: Für den Übergang in den Betrieb ist ein Prüfhandbuch bzw. eine Prüfanweisung für wiederkehrende Prüfungen zu erstellen. Diese vorliegende Anweisung kann dabei als Grundlage dienen. Der Betreiber (Arbeitgeber) muss gem. BetrSichV die Prüfintervalle auf Basis der Gefährdungsbeurteilung festlegen. Unterstützung dazu bieten Merkblätter wie DVS 0221, die Empfehlungen zu Prüffristen geben.
Typische Prüffristen, an denen sich die Prüfung orientiert, sind z. B.:
Dichtheitsprüfung der Gasleitungen: spätestens vor Inbetriebnahme (Abdrücken mit Prüfgas oder Lecksuchmittel) und danach regelmäßig, z. B. jährlich innerbetriebliche Dichtigkeitskontrolle.
Sicherheitsventile: Funktionsprüfung alle 1–3 Jahre je nach Beanspruchung, Austausch ggf. alle 5 Jahre oder nach Herstellervorgabe.
Druckbehälter (zentrale Tanks, Bündel): Wiederkehrende Prüfungen durch eine befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) spätestens alle 10 Jahre (innen und Festigkeitsprüfung) sowie ggf. alle 5 Jahre äußerlich. (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 4 nennt als Höchstfristen für Druckbehälter i.d.R. 10 Jahre)
Gaswarneinrichtungen: Kalibrierung und Funktionsprüfung mindestens jährlich (nach Hersteller oder Unfallverhütungsvorschrift).
Explosionsschutz: Überprüfung der Wirksamkeit der Lüftung und Erdung etc. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung regelmäßig (z. B. alle 3 Jahre Aktualisierung Explosionsschutzdokument).
Der Prüfer verlangt, dass bereits in der Ausführungsplanung Hinweise auf diese Prüfpflichten gegeben sind, z. B. in Form einer Tabelle der „Überwachungsbedürftigen Anlagenteile“ mit vorgesehenen Prüffristen. DVS-Merkblatt 0221 schlägt hierzu Einstufungen vor, welche der Betreiber übernehmen kann. Die Prüfanweisung selbst enthält im Anhang eine Prüftabelle, in der auch Spalten für Prüfintervall und Verantwortlichkeit vorgesehen sind – so kann der Fachplaner bereits bei Planung definieren, welche Komponenten später durch Sachkundige oder Sachverständige geprüft werden müssen. Zusammenarbeit mit Behörden und ZÜS: Schließlich kontrolliert der Prüfer, ob für die Inbetriebnahme notwendige Anzeigen oder Erlaubnisse eingeplant sind. Beispielsweise sind überwachungsbedürftige Anlagen der Kategorie „Druckanlage“ vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS zu prüfen (Erstprüfung) und ggf. anzuzeigen. Ist im Projektplan vorgesehen, wann und durch wen diese Abnahme erfolgen soll? (Oft im Projektterminplan als Meilenstein „Abnahme durch TÜV“ vermerkt.) Auch die Abnahme von Ex-Schutz-Einrichtungen kann durch Sachverständige erforderlich sein (BetrSichV Anhang 2 Abschnitt 3 verlangt z. B. eine Prüfung eines Explosionsschutzes vor Erstbetrieb durch zur Prüfung befähigte Personen oder ZÜS in bestimmten Fällen). Damit ist der inhaltliche Teil der Prüfanweisung abgeschlossen. Im Folgenden wird die Prüftabelle präsentiert, welche alle wesentlichen Prüfpunkte in strukturierter Form zusammenfasst. Diese Tabelle dient dem Prüfer als Checkliste und ermöglicht eine transparente Dokumentation der Prüfungsergebnisse. Jeder Prüfaspekt ist einer Referenz in Normen/Vorschriften zugeordnet, und es kann vermerkt werden, ob die Planung den Anforderungen genügt oder ob Korrekturen notwendig sind.
Prüftabelle – Checkliste Ausführungsplanung Gasversorgungsanlage
Prüfaspekt | Anforderung / Kriterien | Erfüllt? | Bemerkungen |
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Gase und Verbrauchsstellen | Alle benötigten Gasarten identifiziert; Versorgungsbedarf (Mengen, Reinheiten) berechnet; alle Verbrauchsorte (Produktion, Labore, Prüfräume etc.) mit Anschlüssen versorgt. Redundanzen/Reserven geplant (z. B. Zweitflasche oder Tankreserve) . | [ ] | |
Versorgungsart (zentral/dezentral) | Zentrale Gasversorgung vorgesehen, sofern sinnvoll (bei >1 Gasflasche je Gas); zentraler Gaselagerort geplant (freistehend oder separater Raum mit Lüftung). Alternativ bei dezentraler Versorgung: Begründung vorliegend und Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Flaschen in Sicherheitsschränken G90 gemäß TRGS 510 Abschnitt 6.3). | [ ] | |
Druckstufen & Druckregelung | Angemessenes Druckstufenkonzept: Hochdruckvorrat auf Verteilnetzdruck reduziert, Enddruck an Entnahmestelle eingestellt. Zwei Stufen bei hohen Druckverhältnissen vorgesehen (Sicherheit bei Reglerausfall). Verteilnetz-Betriebsdruck passend zu Verbrauchern gewählt (z. B. Druckluft 6–8 bar, Schweißgase 1–4 bar etc.). | [ ] | |
Dimensionierung Rohrnetz | Rohrleitungsquerschnitte gemäß Durchfluss und Druckverlust ausgelegt (Nachweis der Berechnung vorhanden). Druckverluste bis entferntester Entnahmestelle im zulässigen Rahmen (i.d.R. <10% des Nenndrucks). Reservekapazitäten für künftige Erweiterung berücksichtigt (falls gefordert). | [ ] | |
Rohrleitungsführung | Leitungsverlauf kollisionsfrei und geschützt: keine mechanischen Gefährdungen (Stoßschutz, ausreichende Höhe), keine unzulässige Erwärmung oder Sonneneinstrahlung auf brennbare Gasleitungen. Brandschutzmaßnahmen an Durchführungen getroffen (zertifizierte Rohrabschottungen F30/F90 gemäß Bauauflagen). | [ ] | |
Werkstoff und Korrosionsschutz | Leitungs- und Armaturenwerkstoffe für Gas geeignet (z. B. kein Kupfer >70% für Acetylen, O₂-kompatible Materialien) und für Betriebsdruck/T° zugelassen (mit Zertifikaten). Korrosionsschutz bedacht: verzinkt, beschichtet oder Edelstahl in aggressiver Umgebung; Isolierung/Heizung bei Kondensatgefahr (CO₂). | [ ] | |
Kennzeichnung der Leitungen | Rohrleitungen im Plan und vor Ort nach DIN 2403 gekennzeichnet: Farbkategorie und Stoffname; Flussrichtungspfeile vorgesehen. Entnahmestellen mit Gasart beschriftet; Warnhinweise angebracht (z. B. „kein Öl/Fett“ an O₂-Leitung). Kennzeichnungskonzept in Unterlagen dargelegt. | [ ] | |
Ventile und Absperrkonzept | Hauptabsperrventile an Versorgungsquellen vorhanden (manuell) und als automatisch betätigte Ventile (Magnetventile) ins System integriert für Notabschaltung. Absperrarmaturen an Rohrnetzzweigen zur Wartung eingeplant. Ventiltypen passend (z. B. Kugelhähne, Ventile) und für Druck/Gas geeignet (Prüfzeugnisse, CE). | [ ] | |
Druckregler & Sicherheit | Druckminderer dimensioniert für max. Durchfluss und Eingangsdruck. Zweistufige Druckminderer oder nachgeschaltete Feinregler für stabile Druckhaltung bei schwankendem Verbrauch vorgesehen, falls erforderlich (z. B. bei Laser- oder Laborgasen). Sicherheitsventile hinter jeder Druckregelstufe eingeplant, Abblasedruck <110% Nenndruck. | [ ] | |
Sicherheitsarmaturen (bes.) | Rückschlagventile an relevanten Stellen (Verhindern Rückströmung z. B. ins Flaschenbündel). Flammendurchschlagsicherungen für Brenngase (Acetylen) an Entnahmestellen oder Verteilern vorhanden (nach DIN EN ISO 5175). Berstscheiben evtl. an Tanks/Verdampfern eingeplant (mit Abblasrohr nach außen). | [ ] | |
Entnahmestellen-Ausführung | Anzahl und Lage der Entnahmestellen gemäß Nutzerbedarf. Ausführung normgerecht: Gassteckdosen/Anschlüsse mit Verwechslungsschutz (kodierte Kupplungen nach Gasart). Lokale Druckregelung oder Durchflussmesser vorhanden, wenn nötig. Jede Entnahmestelle mit Manometer (soweit sinnvoll) und eindeutigem Aufschrift (Gasname, max. Druck). | [ ] | |
Gaswarnanlage | Gasdetektoren für alle relevanten Gefahren vorgesehen: Ex-Gase -> Ex-Warnmelder (Kalibrierung auf 20/40% UEG); Inertgase -> O₂-Mangelwarner; CO₂ -> CO₂-Warner. Detektoren an geeigneter Position (Bodennähe für schwere Gase wie CO₂, Deckenhöhe für leichte Gase wie H₂/CH₄). Alarmschwellen und Alarmierungskonzept definiert (Voralarm/Hauptalarm). | [ ] | |
Notabschaltung | Not-Aus Taster strategisch platziert (z. B. Ausgang Türen, zentrale Leitwarte). Automatische Absperrung (Magnetventile Fail-Close) in alle Gasleitungen integriert, Ansteuerung durch Not-Aus und Gaswarnanlage vorgesehen. Stromversorgung sicher (Not-Aus stromlos schließend). Reset- und Test-Konzept beschrieben (wieder Anfahren nach Auslösung). | [ ] | |
Lüftung und EX-Schutz | Ausreichende Belüftung in Gaslagern und Gefahrenbereichen geplant (technische Lüftung oder definierte natürliche Lüftungsöffnungen gem. TRGS 510). Zoneneinteilung durchgeführt und im Plan markiert (Ex-Zonen 0/1/2, mit Bemerkung). Alle Betriebsmittel in Ex-Zonen entsprechend ATEX-Kategorie ausgewählt (Angaben in Stückliste z. B. EX d [IIC] etc.). | [ ] | |
Brand- und Explosionsschutz | Flaschenlager und Versorgungsanlagen mit ausreichenden Sicherheitsabständen zu Gebäuden/Hitzequellen (Prüfen: Einhaltung ggf. TRBS 3146 Anhang 3 Schutzabstände). Feuerlöscher und Löscheinrichtungen vorgesehen (keine wasserbasierten Löscher bei Metallbränden). Kennzeichnung „Kein Feuer/Offene Flamme“ an relevanten Stellen. | [ ] | |
Dokumentation vollständig | R&I-Fließbild vorhanden mit allen Komponenten und Kennzeichnungen. Aufstellungspläne vorhanden (Lage Gaslager, Leitungswege). Berechnungsnachweise (Dimensionierung, Festigkeit, Druckverlust) sind schlüssig und referenzieren Normen. Stück- und Armaturenlisten mit technischen Daten (Druckstufe, Werkstoff, CE-Kennzeichen) liegen vor. | [ ] | |
Kennzeichnung & Beschilderung | Kennzeichnungsplan für Anlage: Rohrleitungsmarkierungen (DIN 2403) vorgesehen, Sicherheitsschilder (W029 an Lager, Ex-Zone Warnschilder, „Zutritt Unbefugten verboten“ etc.) festgelegt. Ventile und Sicherheitseinrichtungen mit Schild „Sicherheitseinrichtung – darf nicht verstellt werden“ o. ä. versehen. | [ ] | |
Betriebsanweisungen | Betriebs- und Wartungsanleitungen der Hersteller eingeholt und in deutsch verfügbar. Anlagenspezifische Betriebsanweisung nach GefStoffV/BetrSichV wird erstellt (Hinweise auf Gefahren der Gase, Verhalten im Normalbetrieb und Störfall). Aushangorte für Anweisungen definiert (z. B. Laborabzug, Gaselager). | [ ] | |
Prüfkonzept & Fristen | Prüfpflichtige Anlagenteile identifiziert (Druckbehälter, Sicherheitsventile, Gaswarner etc.). Erstprüfung vor Inbetriebnahme durch befähigte Person oder ZÜS vorgesehen (BetrSichV §15, Anhang 2). Wiederkehrende Prüfungen im Konzept: i.d.R. Druckbehälter alle 5/10 Jahre, Rohrleitungsprüfung und Dichtheit regelmäßig (jährlich visuell, alle 4 Jahre umfassend, bspw.), Gaswarner jährlich. Prüfintervalle in Gefährdungsbeurteilung festgeschrieben. Verantwortlichkeiten geklärt (Sachkundige benannt). | [ ] | |
Abnahmen und Behördliches | Erforderliche Anzeigen/Erlaubnisse berücksichtigt: Druckanlagen ggf. bei Behörde gemeldet? Ex-Schutz-Dokument erstellt und evtl. von Sachverständigem geprüft? Feuerwehreinbindung erfolgt (Brandschutzkonzept städtisch genehmigt)? Ist eine Prüfingenieurin oder ZÜS zur Abnahme eingeplant (z. B. TÜV-Abnahme vor Betrieb)? Werden alle Herstellerbescheinigungen (CE, Abnahmen) gesammelt übergeben? | [ ] |